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Jeschurun · 1864-02-01 · Heft 5 (Februar 1864) · p. 180

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
10 (1863-1864)
Issue
Heft 5 (Februar 1864)
Article
Deutschland : Wien [Nachricht]
Date
1864-02-01
Page
180 (sequence 3)
Language
German
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IRI
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180 Messias, und wem, er auch noch so lange weilt, so hoffe ich, daß er dennoch kommen wird, jeglichen Tag." Es gibt allerdings nnter den Israeliten "schon mehrerefä welche gegen; diesen Glauben ausgetreten sind, und gegen die'Lehre, als ob noch ein Messias zu erwarten wäre, und einer von diesen ist Dr Grätz in Breslau, der Verfasser des heute verfolgten, in dem von Dr. Kompert redigirten ״Jahrbuch für Israeliten" erschienenen Artikels, welcher betitelt ist: ״Die Verjüngung: des JudenthumsH ,;Doch; isti es'nicht;die Lehre, welche der Verfasser in dem Artikel vertritt, die ich zum Gegenstand der heutigen Anklage mache, es ist die Art und Weise, wie das geschehen ist, die verfolgt; wird. . Dr. Grüß sucht ans dem Propheten Jesaias darzuthun, daß das jüdische Volk selbst: der Messias sei, sich durch die eigene Verjüngung selber zu erlösen, und daß cs nicht die Ankunft einer einzelnen Person als Erlöser zu e!warten habe. Damit tritt der Verfaffer der Messiaslehre der in Oesterreich gesetzlich anerkannten jüdischen Kirche entgegen. Ich habe bemerkt, daß darin noch keine strafbare Handlung gelegen ist. Allein der Verfasser kämpft in diesem Aussatze nicht blos mit Gründen der Vernunft, er tritt auch mit Schmähungen gegen die von ihm bekämpfte Messiaslehre der orthodoxen Juden auf, indem er sagt: (Der Staatsanwalt ritirt hier die incriminirte Stelle des Artikels, die wir mit Rücksicht auf die erfolgte Confiscat on nicht zu wiederholen wagen. Wir können nur andeuten, daß 'nach Ansicht der Staatsb-Hörde der Glaube an die Cinzelperstnlichkeit des Messias in dem Artikel als Earricatnr hingestellt und eine rvmant-sche Schwärmerei genannt wird.) Der Staatsanwalt führt fort: Herr Leopold Kompert, als Herausgeber des Jahrbuckks,; hat somit durch die Ausnahme des Artikels die orthodoxe jüdische.Kirche verspottet und verschmäht, und damit sich des Vergehens i des 303 St. G. schuldig gemacht. Aber nicht genug damit,( Es 'wurde in demselben Artikel, und zwar durch dieselbe Stelle, auch die Lehre der Christen angegriffen- Es liegt objcctiv der Thatbestand des Verbrechens der Religionsstvrnng nach 122 des Strafgesetzes, vor, wenn, auch die... subjective Zurechnung ausgeschlossen und nur der Thakbestand des §. 33 Preßgesetzes, nämlich die Außerachtlassung der pflichtgemäße» Obsorge, als vorhanden angenommen wird, weil der Artikel zunächst doch nur gegen die jüdische Lehre geschrieben und indirect nur gegen die christliche Kirche gerichtet ist. Auf die Frage des Präsidenten, was der Angeklagte' zu seiner Verantwortung anzuführen habe, erklärt derselbe sich vor allem gegen den Ansspruch des. Staatsanwaltes wenden zu müssen , daß der Artikel namentlich gegen die orthodoxe Judknlehre gerichtet sei.

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