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Jeschurun · 1864-01-01 · Heft 4 (Januar 1864) · p. 136

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
10 (1863-1864)
Issue
Heft 4 (Januar 1864)
Article
Deutschland : aus Württemberg [Nachricht]
Date
1864-01-01
Page
136 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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136 wegung, namentlich in Verwaltung ihrer kirchlichen Angelegenheiten gestatten. ׳ Duvernoy macht darauf aufmerksam, daß die Commisston denselben Wunsch ausgesprochen habe. Minister v. Golther beruft sich namentlich darauf, daß in der gedachten Richtung keine Klagen vorliegen, ein anonymes Schriftchen aber, das in letzter Zeit erschienen, trage, wie er aussührt, schon in formeller (?) Beziehung den Stempel einer einseitigen Parteischrift. Holder acceptirt die Ausstellungen am Gesetze von 1828, die Minister Gvlther zugegeben, will nicht den altgläubigen Israeliten gegen die Rcformjuden beistehen, will aber constatiren,. einmal, daß die jüdische Rel'g'onsgenoffeuschaft durch unsere Gesetzgebung unter bureaukratiscbe Vormundschaft gestellt sei, dann daß der Einzelne durch die bestehenden Einrichtungen in seiner individuellen Freiheit beschränkt sei, das Priucip der Gewissensfreiheit sei bei den Jsraeliten nicht zur vollen Entwicklung gekommen. Das Gesetz von 1828 habe allerdings eine jüdische Kirche organisirt, aber so wie es unsere württembergischen Bureaukraten verstanden, nach der.protestautischen Consisterialschablone. Als Exempel der den Juden durch diese Verfassung auferlegteu Beschränkungen führt der Redner an, daß dieselben nicht einmal religiöse Privatversammlnngen abhalten dürfen. Probst und Wächter stellen ebenfalls Anträge, worauf Ludwig Seger das Wort zur Begründung seines Antrags erbält. Sein Antrag sei bescheiden, er verlange nicht eine förmliche Umänderung des Gesetzes über die jüdischen Verhältnisse, es sei nichts als eine Bitte um das, was der Departcmentschef bereits zugesagt habe. Er bedauere, daß die letzten Wahlen keinem israelitischen Mitbürger in dieser Kammer Sitz verschafft haben, um Aufschluß zu geben. An der Behörde müsse etwas faul sein, die den Staat gegenüber der Kirche und die Kirche gegenüber dem Staat vertrete. Nach einem solchen Januskopf werde man weit suchen können. Man berufe sich vielfach auf das Ausland, wo unsere israelitische Kirchenbehörde Anerkennung gefunden habe, allein mit diesem Ruhm im Auslande sei es nicht so weit her. Eine vom Staat eingesetzte Be- Hörde solle nicht über kirchliche Sachen urtheilen dürfen, das wissen bet uns Katholiken, das wissen auch die Protestanten, die eben eine fast jüdische Kirchenverfassung haben. Seeger zählt dann die disparaten Funktionen dieser jüdischen Oberkirchenbehörde auf und schließt mit der Erzählung eines einzelnen Falles in A., wo die männliche Jugend die Synagoge nicht besuchte; die Oberkirchenbehörde befahl hierauf den jungen Leuten, die Synagoge wieder zu besuchen unter Androhung, daß diese geschlossen werde, wenn sie in ihrem Trotze verharrten. Als die jungen Männer sich diesem Ukas nicht fügten, wurde das Oberamt aufgl fordert, die Synagoge zu schließen und

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