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Jeschurun · 1863-08-01 · Heft 11 (August 1863) · p. 520

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
9 (1862-1863)
Issue
Heft 11 (August 1863)
Article
Schweiz : Basel [Nachricht]
Date
1863-08-01
Page
520 (sequence 3)
Language
German
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IRI
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520 rath eine Motion eröffnet, dahin lautend: ״Der Bnndesrath wird etngeladen, Bericht über die gegenwärtig in den einzelnen Cantvnen bestehenden Beschränkungen der Rechte der Juden zu erstatten, und damit gleichzeitig Anträge zu verbinden, ob und in wie wett dcrarttge Beschränkungen, als mit der Bundesverfassung im Widerspruche stehend, aufzuheben seien." Zufolge dieser Motion machte der BundeSrath die nvthigen Erhebungen über die Rechte der Israeliten in den Schweizercantoncn, und es führte dies dann zu dem Bundesbeschluffe vom 24. September 1856, laut welchem der Bundesrath angewiesen wird, die Unabhängigkeit der cantonalen Gesetzgebung über die Verhälnisse der nicht cantonsangehörigen Israeliten laut Bnndesartikel 48 zu wahren, dagegen den schweizerischen Israeliten gleichwie andern Schweizerbürgern das Recht des freien Kaufs und Verkaufs der im Art. 29 bezeichneten Gegenstände, sowie deren Befugnissc zur Ausübung der politischen Rechte im Heimaths-, beztehungSweise im Niederlassungscantoii, aufrecht zu halten. Diesem Beschlusse fügten sich ohne Weiteres sämmtlichc eidgenössische Stände, mit Ausnahme des Cantons Aargau, durch dessen Beschwerden derselbe provocirt worden war. Jedoch enthielt sich der Bundesrath jedes Drängens. Endlich wurde den 15. Mat 1862 ein entsprechendes Gesetz über Organisation der israelitischen Gemeinden des Cantons Aargau erlassen, aber durch Volksabstimmung vom 11. November gleichen Jahres mit 34,435 gegen 26,702 Stimmen verworfen. Mit bundesräthlichem Schreiben vom 11 Februar 1863 wurde die aargauische Regierung erinnert, dem Bundeöbeschluß von 1856 nachzukvmmen; wogegen der aargauische Große Rath am 27. Juni 1863 ein neues Gesetz erließ, welches das vom Bundesrath gestellte Begehren unberücksichtigt ließ und die Berechtigung der Jsracliten zur Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen und cantonalen Angelegenheiten im Widerspruch mit dem Antrag der Regiernng einfach strich. Die Angelegenheit wird nun an die Bundes- Versammlung gebracht. Der Bundesrath läßt die Frage, ob die aargauischen Israeliten aargauische Bürger seien, für einmal von der Hand, und vindicirt nur deren Schweizerbürgerrecht, das ihnen entschieden zuerkannt ist, wenn sie auch, nach einem 200jährigen Aufenthalt, als bloße aargauische Landsassen angesehen würden. Alle zuwiderlaufenden Abstimmungen im Canton Äargau sollen fortan kasstrt und alle Versuche, das Stimmrecht der Israeliten zu vcrhindern, mit dem Bundesstrafrecht bedroht werden. Anlangend die aargautsche Heimath der Israeliten werden weitere Schritte Vorbehalten. Bern, 20. Juli. Die gestern übergebene Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Juden frage, geht dahin: 1) ״Der Bundesrath wird eingeladen, gemäß dem Be-

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