Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 9 (1862-1863)
- Issue
- Heft 9 (Juni 1863)
- Article
- Amerika : Dekret eines Gerichtes in San Francisco [Nachricht]
- Date
- 1863-06-01
- Page
- 434 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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434 des Pächters, WirthschaftSgeräth, des Handwerkers Werkzeug, die Bibliothek, die Instrumente und Apparate der verschiedensten Bernfsgenossen nicht, und eben so wenig trgeud ein Gegenstand des Haushaltes, der Küche oder des Tisches, ja nicht einmal die Fami׳ lien-Bettstellen und Betten, oder die Wiege und Krippe des Kindes vor der Pfändung stcher sind, und zahlreich sind die von europäisehen und spanisch-amerikanischen Gerichtshöfen berichtete Fälle, in welchen Bettstellen und Bettgcräthe von Kranken und Sterbenden weggenommcn nnd unter dem Pfandhammer verkauft worden sind, und wo es zur Tilgung der gerichtlichen Schuld nicht ausreichte, wurde dann noch die Person des Schuldners gefaßt und eingekerkcrt bis er von einem gütigen Freunde oder Verwandten ausgelöst, oder in Folge des ordentlichen Laufes der Gesetze frei gelassen wurde. Solche Fälle sind auch in einigen unserer Schwesterstaaten vorgekommen; allein gottlob, dieser barbarische und grausame Brauch ist aus unserem Lande geschwunden, und eine freisinnigere Rechts- Handhabung hat unter unserer humanen und vernunftgemäßeren Gesetzgebung Platz gegriffen; nicht nur die Person des gerichtlichen Schuldners ist gegen Schuldgefängniß geheiligt, sondern auch all' sein nothwendiges Hcmsgeräth, Küche- und Tischzubchör, nebst vielen andern im Gesetze aufgezählten Gegenständen sind von dem Zwangsverkauf befreit, um ihm und seiner Familie eine behagliche Existenz zu erhalten, ihm in dieser Weise sein Glück zu sichern und ihn in der Hoffnung für seine Familie sorgen zu können, durch die Bewahrung einer licbgcwonnenen Häuslichkeit, eines glücklichen Herde, mit allen den freundlichen Hausgöttern, zu ermuthigen Auf Grund dieser liberalen Ansicht unserer, zu Gunsten des Schuldners, bestehenden Gesetze, erklärt der Gerichtshof, daß die in Frage stehenden Gegenstände von der Pfändung ausgeschlossen seien und daß sie bona Säs als, für die Erhaltung und das Wohlbefinden der klägerischen Familie nothwendig, zu betrachten seien. Darum wird hiermit befohlen, abgeurthetlt und dekretirt, daß der Klägcr im rechtlichen Besitz derselben bleibe, und daß das Urtheil in Ueberetnstimmung mit dieser Ansicht vollführt werde. San Francisco 30. Juni 1862. Georg Fischer, Friedensrichter V. Stadtbezirk. Frankfurt am Main. Pensions-Anstalt von vr. M. Hirsch. Allen Eltern, welche ihren Söhnen eine'gründliche, real-wissenschaftliche und religiöse Bildung gewähren wollen, hält sich diese