Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 9 (1862-1863)
- Issue
- Heft 9 (Juni 1863)
- Article
- Amerika : Dekret eines Gerichtes in San Francisco [Nachricht]
- Date
- 1863-06-01
- Page
- 432 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- correspondence
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tpMe nach Behauptung des Klägers M seinem persönlichen Eigenthnm, d.,h. zp seinem nothwendigen Haushalt-Geräthe gehören, von hem Kläger jedoch als Sheriff kraft einer vom Bezirksgericht des vierten Gerichtsbczirks dekretirten Exxcution gepfändet worden sind. Die Hauptfrage ist, pb oder nicht die gepfändeten Gegenstände das notwendige Hansgeräthe der Familie des Klägers ausmachen, und als solche nach unserm Gesetze nicht gepfändet werden dürfen? Durch den für den Kläger aufgetretenen Zeugen A. Berthcimer ist es evident, dgß all das gepfändete Etgenthmn das nothwendige Mobiliar, Küchen- und Tisch-G.epäthe und die Kleidungsstücke des Klägers und seiner Familie ausmacht, und daß es nicht den Werth von 165'Dollars 87 Cents übersteige. Ebenso, daß es nicht auf einen Monat, ja kaum für einen Tag für das Individuum oder die Familie ausreichenden Vorrath an Nahrungsmittel umfasse, welches alles nach unserm Gesetze von. der Pfändung befreit ist. Die einzigen zweifelhaften Gegenstände der Pfändung sind ein silberplaitirter Becher und ein fllherplattirtcr Kuchenkorb, beide im Werth von fünf Dollar. Nach der Aussage des eben erwähnten Zeugen sollen auch diese beiden Gegenstände so wie ein Extra- Besteck von Messern und Gabeln cm Bcstandtheil der von der Familie des Klägers gebrauchten Utensilien bilden, nämlich zu ihren religiösen Bedürfnissen gehören, da die Familie Inden sind und als solche nach mosaischer Vorschrift leben. Daher die Frage oder der Zweifel ob diese Gegenstände zu den nothwendigen, somit pfändungsfreien Gegenständen gehören oder nicht. Bei der Interpretation des Gesetzes unseres Staates über die zu gewährende Rechts-Hülfe, gehen wir mit gutem Fug auf die dem Gesetze zu Grunde liegende Idee und die Motive des Gesetzgebers heim Erlaß der hier in Rede stehenden Bestimmungen zu Gunsten des gerichtlichen Schuldners zurück und kommen damit zu dem eigeutlichcn Gegenstand der angesprochcnen Rechtshilfe. Wir sind ein Volk des Fortschrittes und leben in einer Zeit des Fortschrittes. Das amerikanische Volk, als eine Nation und als die verfassungsmäßige Regierung der vereinigten Staaten von Amerika, sind verpflichtet zu sein und werden unter der Fügung der gütigen Vorsehung die Musternation der Erde werden, die durch ihre Civilisation, ihr Christenthum und ihre socialen Elemente die Bewunderung der Menschheit auf sich ziehen und deren Verehrung verdienen wird. Warum aber? Weil wir durch unsere politische Verfassung das feudale Negierungöshstem mit allen dasselbe begleitenden barbarischen Ucbungcn, sow.ie eine, niehcrdrückende JgriSprudenz mit ihren grausamen npd rgcheschnaubenden Strafen abgcschafft haben. Wir haben Zeit und Raum durch Electricität überwunden, haben Dampf an die Stelle