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Jeschurun · 1863-04-01 · Heft 7 (April 1863) · p. 331

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
9 (1862-1863)
Issue
Heft 7 (April 1863)
Article
Deutschland : Itzehoe [Nachricht]
Date
1863-04-01
Page
331 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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381 substituiren: ״Sowohl Ehescheidungen als auch die Trennung der Ehegatten von Tisch und Bett sind aus allgemein gesetzlichen Gründen zulässig. Auch können dieselben nach den bestehenden jüdischen Reltgtonsgrundsätzen, soweit dieselben nicht etwa den allgemeinen^ Vorschriften zuwiderlaufcndes enthalten, vorgenommen werden." Mt^ Rücksicht auf eine große Anzahl von Petitionen, die zum Theil ein, Bestimmung verlangen, daß zur Scheidung ein Scheidebrief erfor^ derltch sei, zum Theil in Uebereinstimmnng mit dem Entwürfe di״ Abschaffung des Scheidebriefes wünschen, hält der Ausschuß eS fü, richtig, hierüber nichts festzusetzen, da es sich bei dieser Frage viel' mehr um die Bedingung einer Wiederverheirathung, als um Schei^ düng handelt und die Entscheidung den Juden selbst und deren Geist" ltchen zu überlassen. Zu §. 20 beantragt der Ausschuß den Zusatz, daß als Armenvorsteher und Armenpfleger die Juden nur für jüdische Alumnen des Armenwescns fungiren dürfen. Uebrigens wird noch von dem Ausschüsse bemerklich gemacht, daß durch den Gesetzentwurf den Juden keine politischen Rechte verliehen würden, weil die Regierung es für richtig gehalten habe, diese Frage bei Gele» genheit der Diskussion über das Verfassungsgesetz zu erörtern, daß aber der Ausschuß die Nothwendigkeit solchen Aufschubes nicht ein׳ gesehen, wenn gleich er Anstand nehme, eine Erweiterung der Gesetzvorlage in dieser Beziehung zu beantragen, weil es ihm nicht angemessenerscheine, den Gesetzentwurf in einem so wesentlichen Punkte zu verändern, außerdem auch die Verleihung staatsbürgerlicher Rechte für die Inden kein so dringendes Erforderniß sei, als die Verbesserung ihrer bürgerlichen und communalen Verhältnisse. Der k. Commissär erklärte, daß die Regierung beschränkende Zusätze zu dem Entwürfe nicht annehmen werde; es sei dann möglicherweise der Erlaß des Gesetzes fraglich. Hiermit schließt die Vorberathung. Hamburg, 29. Jan. An eine in der gestrigen Sitzung der Bürgerschaft etngeretchre Petition des Dr. Wohlwill hat der Abgeordnete vr. Ree folgenden Antrag geknüpft. Durch eine Petition des Herrn vr. Wohlwill ist es zur Kunde der Bürgerschaft gekommen, daß demselben auf Grund seiner Erklärung, keiner in Hamburg anerkannten religiösen Gemeinschaft ästgehören zu wollen, die Zulassung zflm Bürgerrecht verweigert worden ist. Der Art. 110 der Verfassung ist dadurch geradezu verhetzt. Die Bürgerschaft kann es nicht zugeben, daß irgend welchen bestehenden Zuständen da noch eine rechtliche Bedeutung betgelegt werden könne, wo dieselben im entschiedenen Widerspruch mit bereits ins Leben getretenen Bestimmungen der Verfassung stehen und er-

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