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Jeschurun · 1863-04-01 · Heft 7 (April 1863) · p. 330

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
9 (1862-1863)
Issue
Heft 7 (April 1863)
Article
Deutschland : Itzehoe [Nachricht]
Date
1863-04-01
Page
330 (sequence 1)
Language
German
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IRI
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330 bl.o.Zhehoe, 3. März.Inder heutigen Sitzung der Stände- Versammlung wurde zur Vorberathung über den Ausschußbertcht hinsichtlich des Entwurfs eines Gesetzes betreffend die Verhältnisse der Juden im Herzogthum Holstein geschritten, mit den dem Entwürfe z i Grunde liegenden Principien einer Gleichstellung der Zuden hinsichtlich ihrer bürgerlichen und communalen Rechte mit den übrigen Bewohnern des Landes, soweit dieses mit Rücksicht auf das religiöse Bekenntniß möglich ist, erklärt sich der Ausschuß eiuverstanden, hebt aber hervor, daß es einerseits unbefugt wäre, in dem Ritus und die Religionsgrundsätze der Juden einzugretfen, um sie den übrigen Landesbewohnern in bürgerlicher und kommunaler Rücksicht gleichzustellen, daß es aber anderseits unthunlich erscheine, den Zuden auf Kosten des Christenthums und der Rechte christlicher Gemetndegliedcr Einräumungen zu machen. Hauptsächlich von diesem Gesichtspunkte aus beantragt der Ausschuß verschiedene Aenderungs- Vorschläge zu dem Gesetzescntwurfe. So wird zu §, 2, wonach die Juden statt eines Bürgereides lediglich eine Versicherung bet Verlust von Ehre und gutem Leumund zu leisten haben, beantragt, daß sie, unter Weglassung des christlichen Rituales und der Berufung auf die Bibel, eine Versicherung ״So wahr mir Gott helfe!" zu leisten haben. Nach §. 3 sollen den Inden alle wissenschaftlichen Erwerbszweige, wie den andern Staatsangehörigen, offen stehen; die Majorität des Ausschusses (Verömann, Blome, Reincke, Schütt) schlägt folgende Beschränkungen vor: 1) Juden dürfen nicht an christlichen Volksschulen üngestellt werden, auch nicht Erziehnngsanstalten oder Privatschulen für Christenkinder anlegen. 2) In geistlichen Gerichten dürfen Juden nicht als Richter oder.Sachwalter sungiren. Wenn in weltlichen Gerichten ein Christ einen Eid zu leisten hat, und der zur Etdesabnahme bestellte Richter ein Jude ist, so steht es dem Christen frei, zu fordern, daß für diesen Akt ein christlicher Richter substituirt werde. Die Minorität des Ausschusses (Rötger) will dagegen lediglich die Ausschließung der Juden von den Functionen als Richter oder Sachwalter bei geistlichen Gerichten. Zu §. 4 wie zu §.2. will der Ausschuß die Juden als Vertretce oder Mitglieder von Commünen nicht allein von den Kirchensachen, sondern auch ganz allgemein von den Schulsachen ausgeschlossen sehen. Zu §. 7: ״Sowohl die Trennung der Ehegatten von Tisch und Bett als auch Ehescheidungen sind nur aus allgemein gesetzlichen Gründen zulässig und ist es nicht erforderlich, daß andere als die allgemein gesetzlichen Gründen zulässig und ist cs nicht erforderlich, daß andere als die g llgemein gesetzlichen Formen dabei beobachtet werden." Der Aus- ׳schuß beantragt zunächst, daß der Anfang des §. 7, der hiermit in Widerspruch Rehe, wegfalle, Und will für den eben citirten Passus

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