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Jeschurun · 1863-03-01 · Heft 6 (März 1863) · p. 283

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
9 (1862-1863)
Issue
Heft 6 (März 1863)
Article
Lübeck
Date
1863-03-01
Page
283 (sequence 1)
Language
German
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Corrrlpondcnz. Lübeck im Monat Schebat 5623. Wie in vielen Staaten Deutschlands noch jetzt, so bestand auch hier bis vor Kurzem der usus juclicii, auf Antrag der Gegenpartei den einem Israeliten deferirten Eid in der Synagoge ablnsten zu lasten. Die dabei üblichen Formalitäten bestanden in der Zuziehung des Rabbiners und zehn Schwurzeugen, in der von ersterem zu haltenden Vermahnung vor dem Meineide, und wenn diese den Schwörenden nicht bestimmen konnte, auf die Ableistung zu verzichten, in der Herausnahme einer Gesetzesrolle, auf die der Schwörende die Rechte zu legen und die Eidesformel nachzusprechen hatte. Bei der Eideshandlung war zugleich auch ein Richter und ein Aktuar anwesend. Seit den kO Jahren der Amtsverwaltung des gegenwärtigen Rabbiners kamen über 20 Anträge aus Beeidigung in der Synagoge vor, von welchen aber in Folge erzielter Aussöhnung und Vergleichung *) der streitenden Parteien kaum die Hälfte geleistet wurde. In neuester Zeit drängten jedoch mehrere Ereignisse und Verhältuisse zu einer Eingabe an den Senat mit der Bitte um Auf Hebung des Synagogeneides. In dieser wurde hervorgehoben, daß die veränderten Zeitumstände nicht mehr gestatten, dem Israeliten die Ableistung eines Eides mehr als andern Glaulunsbekennern zu erschweren. Vorangeschickt wurde, daß der einfache Eid, selbst ohne Nenmnrg des heiligen Gottesuamens, ja schon die Antwort ״Amen-" auf die Beschwörung eines Andern ein vollgültiger Eid sei, der zum strafbaren Meineide wird, wenn solcher auf eine Unwahrheit geleistet würde. Alle äußere Feierlichkeit, die man seither mit dem Eide ver-- band, sollte nur als Mittel dienen, den Schwörenden vor aller Gleichgültigkeit bei eidlichen Betheuerungen zu bewahren. Nun steht aber auch durch die Erfahrung fest, daß der Fromme überall, in der Synagoge und im Gerichtslokale, gegen wen nur immer, so viel oder so wenig es nur antreffen möge, mit aller Vorsicht und Ge- ־*) Ergreifend war vor Kurzem ein Akt, bei welchem der Rabbiner, als der zum Eide aufgeforderte junge Mann — in Folge der Beschuldigung einer Entehrung — auf der Ableistung bestand, in Gegenwart aller in der Synagoge Anwesenden die Klägerin mit dem halbjährigen Säugling auf dem Arme herbeirufen und diesen beiden am Eingang harrenden den Beklagten das Angesicht vom Almemor aus zukehren ließ, Wenn letzterer den Eindruck, den alle bisherigen Worte des Redners auf sein Herz Hervorbringen mochten, zu verbergen wußte, so konnte doch die Wendung der Rede: ״Angenommen, Sie sind der Vater dieses Kindes und wären

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