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Jeschurun · 1863-03-01 · Heft 6 (März 1863) · p. 281

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Journal
Jeschurun
Volume
9 (1862-1863)
Issue
Heft 6 (März 1863)
Article
Erledigung der Stuhlweißenburger Frage
Date
1863-03-01
Page
281 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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Erledigung der Stuhlweißenburger Frage. 281 l. Js. Z. 31949 erlassene Anordnung zur Schlichtung der in der genannten Cultusgemetnde entstandenen Streitigkeiten cingereichte Appellation wurde laut Anordnung der h königl. ung. Hofkanzlei äcl. 6. November l. .I. Z. 13901 — von dem Principe ausgehend, daß einerseits der freien Rcllgionsübung und der möglichsten Religious- und Gcwiffensbefrtedigung halber, mit der Bedingungdaß die Bildung einer neuen Sekte nicht beabsichtigt wird, in religiöser Beziehung die Trennung verschiedener jüdischer Genossenschaften von einander wohl gestattet wird, aber anderseits vom Gesichtspunkte der Centralverwaltung ist die Einheit der israelitischen Cultusgemeinde für immer aufrecht zu erhalten, und die Trennung in einzelnen Dingen ist nur insoferne durchführbar, als die Fraktion die den Interessen der Centralverwaltung entsprechenden Wünsche und Bedingungen zu erfüllen im Stande ist, — solgendermassen entschieden: 1) Der von der Muttergemeinde sich trennenden orthodoxen Genossenschaft wird gestattet, eine eigene Synagoge zu halten und dort nach ihrer eigenen Anschauung ihren Gottesdienst abznhalten; ebenso kann sie besonders einen Rabbiner und Schächter acqniriren. 2) Der genannten Genossenschaft wird die Creirung und Organtsirung einer separaten Schule gestattet, jedoch nur unter der Bedingung, daß sie hinsichtlich ihrer Organisation und Aüfrechterhaltung die in den dießbezüglich bestehenden Verordnungen enthaltenen Forderungen und Bedingungen pünktlich und genau erfülle. 3) Beide Genossenschaften haben die zur Religionsausübung, Gottesdienstabhaltung und Schule nothwendigen Kosten jede besonders auö Eigenem zu b-estreiten. Die Verwaltung dieser Kosten und Ausgaben ist durch einen von jeder Genossenschaft besonders zu wählenden Ausschuß, jedoch ausschließig des gegenseitigen Einflusses auf einander, zu bewerkstelligen. 4) In Beziehung der Centralverwaltung und Administration verbleibt die stuhlweißenburger israelitische Gemeinde wie bisher ein ungetheilter Körper; und zwar besteht die einheitliche, administrative Gestion bloß darin, daß ein von der ganzen Gemeinde zu wählender und gegenüber den Behörden und dritten Personen die ganze Gemeinde repräscntirender Vorsteher sei, der jedoch vcrpflichtet ist, sich von dem Einflüße auf die Cultus- und Schul- Angelegenheiten und die Verwaltung der Cultusgelder der Gegen-

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