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Jeschurun · 1863-02-01 · Heft 5 (Februar 1863) · p. 222

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
9 (1862-1863)
Issue
Heft 5 (Februar 1863)
Article
Die Juden in der europäischen Türkei und den angrenzenden Ländern
Date
1863-02-01
Page
222 (sequence 2)
Language
German
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Die Juden in der europäischen Türkei ,222 Jargon corrumpirt. Es waren gleichwohl schon in sehr frühen Zeiten Juden in diesen Provinzen. Ihr Schicksal wurde jedoch nachdem Constantia zum byzantinischen Throne gelangt war immer düsterer, bis sie durch unaufhörlichen Druck und Verfolgungen zu einer bloßen Handvoll zusammenschmolzen. Den Juden erschienen im 15. Jahrhundert die Türken ebenso als Befreier, wie die Araber den spanischen Inden im 7. Es dürfte schwer zu entscheiden sein, wer in diesen düstern Zeiten des Fanatismus mit größerer Wuth gegen die jüdische Race hauste, die römische oder griechische Kirche. Es waren vielleicht mehr Mafsacrirungen im Westen; aber der Druck war systematischer, beständiger, dauernder im Osten. Genug die Sieger fanden nur wenig Juden vx ihren europäischen Eroberungen, so gründlich hatte der christliche Fanatismus sie reducirt. In großer Anzahl erscheinen sie im Osten Europas erst nachdem die Moslems festen Fuß gefaßt hatten, besonders nachdem Constantinopel die Residenz des Sultans geworden war. Die tiefe Kluft, die Mahomedaner und Christen damals trennte, kam zu der staatsmänntschen Einsicht der früheren ottomanifchen Herrscher hinzu und machte dieselben geneigt, gastfreundlich die Tausende jüdischer Exulanten aus Spanien und Portugal aufzunehmen, die durch ihren Fleiß, ihr Genie, ihre Geschicklichkeit und Gelehrsamkeit, die sie aus der Hetmath mitbrachten, ebenso dem Halbmond nützten, als das Land des Kreuzes dadurch geschwächt wurde In Übereinstimmung mit der Politik des Ostens hatten die Eingewanderten die Erlaubniß, ohne Betheiligung der Regierung sich ihre eigenthümlichen Einrtchtungen in allen inneren Angelegenheiten zu bestellen, und auch in den äußeren, soweit sie nicht streng auf mohamedanischem Grunde basirten So lange sie die ihnen auserlegten Steuern zahlten und die Fundamentalgesetze des Islams nicht beeinträchtigten, nahm der Staat gar keine Notiz von ihnen, noch zeigte er das Verlangen sie sich einzuverleiben. In den Händen des Oberrabbiners jeder Gemeinde und seines Collegiums von Rabbis befand sich alle civile und religiöse Autorität. Das Collegium war die Repräsentation der ganzen Gemeinde und das Organ zwischen ihr und der Negierung. Das war die Ordnung, nach welcher die Dinge geleitet wurden, wiewohl sie öfters erschüttert wurde. Da die Regierung jedoch despotisch und ungeregelt war und mit ihrer zunehmenden Schwäche immer bar-

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