Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 8 (1861-1862)
- Issue
- Heft 10 (Juli 1862)
- Article
- Ungarn : Pest [Nachricht]
- Date
- 1862-07-01
- Page
- 505 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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505 Vorfall dem Belsnyeser Oberstuhlrichter, respektive dem Belsnyeser Comitatsjurassor an. Als dieser die Untersuchung einleitete, beharrte das Remeter Mädchen bet seiner vor dem Notar gemachten Aussage, blos mit der Modifikation, daß sie zwar nur den Rücken des in der Synagoge aufgehängtcn Mädchens gesehen habe, dennoch aber an der Ueberzeugung festhalte, daß es kein anderes als das Dienstmädchen des Rabbi gewesen sein konnte, weil dieses setzt verschwunden sei, ohne daß Jxmand den Aufenthalt desselben angeben könnte. Als der Rabbi und der Lehrer verhört würden, sprachen sie mit begrünbeter Indignation ihr Bedauern darüber aus, daß die von den vaterländischen Gesetzen tolerirte jüdische Glaubensgenvsscnschaft so leichthin einer solchen unmenschlichen That für verdächtig gehalten werde, welche nur in der Einbildungskraft oder in der böswilligen Erdichtung eines kindischen Mädchens existire; übrigens könne der Rabbi den Aufenthaltsort seines angeblich ermordeten Dienstmädchens nicht angeben, weil sich dieses heimlich aus seinem Haufe entfernt habe; mehr bedurfte es für das Publikum nicht; der Rabbi kann das Dienstmädchen nicht vorfnhreu, folglich ist der Thatbestand erwiesen; man schreit Zeter über dir Juden; die Frau des jüdischen Lehrers wird auf der Gaffe beinahe gesteinigt und den Kindern Jsraels eine schreckliche Rache gedroht. ״Unterdessen ergiebt eS sich, daß das angeblich ermordete Dienstmädchen in jenem Stadttheil vonBelchiyes, welcher Burgundta heißt, bei einem andern Juden in Dienst getreten sei, und seine Entwrichung vom Rabbi bereue, zu welcher sie durch das Dienstmädchen des jüdischen Lehrers veranlaßt wurde. Hieraus erfolgte natürlich die Confrontirung des Remeter Dienstmädchens mit dem vom Tode auferstandenen dienenden Geiste, bei welcher Gelegenheit das Erstere, statt einzusehen, daß es sich getäuscht habe und Lügen gestraft sei, und statt seine Behauptungen zurückzunehmen, dieselben nur dahin abänderte, daß die Juden, wenn dieses Mädchen zum Vorschein gekommen sei, ein anderes Mädchen ermordet haben müssen, weil sie wirklich ein ermordetes, von den Deckbalken herabhängendes Mädchen in der Synagoge gesehen habe. Obschon das Dienstmädchen des jübischen Lehrers den angeblichen Mord erst nach acht Tagen entdeckte, und während dieser Zeit im Dienst des Lehrers blieb; obschon es sich herausgestellt hatte, daß das angeblich ermordete Mädchen am Leben sei, und obgleich sich der Gedanke aufdrängt, daß die Juden, wenn sie wirklich in ihrer Synagoge ein Mädchen geopfert, keiner fremden Person den Eintritt in dieselbe gestattet hätten, und wenn dies dennoch geschehen wäre, dafür gesorgt haben würden, daß der Eingetretenr die Sache nicht vcrrathcn könne: so begab sich dennoch am 12 d. eine aus dem Jurassor und zwei städtischen Magistrats-