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Jeschurun · 1862-02-01 · Heft 5 (Februar 1862) · p. 218

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
8 (1861-1862)
Issue
Heft 5 (Februar 1862)
Article
Schewat
Date
1862-02-01
Page
218 (sequence 2)
Language
German
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218 Schewat. Seelen, von Gott, dem Stifter der Ehen als geistige und sittliche Pslegschule seines Menschengeschlechtes, über eine im höchsten Grade mißrathene Erziehung gegebene Gesetz. Gelänge es uns auch nur einige Winke abzuschöpfe», wäre das nicht schon דרוש וקבל שכר in reichstem, vollstem Maße? Vergegenwärtigen wir un@ die einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes, so scheinen dieselben alle aus dem einen Gesichtspunkte zu fließen, daß nur dann der ungehorsame Sohn dem richterlichen Tods verfällt, wenn sowohl die Ausschweifungen desselben eine völlige Roheit des Gemüths und der thierische» Siuncnlust offenbaren, als auch insbesondere im ganzen Verhalten der Eltern zu ihm dcui richterlichen Menschen-Auge nichts erscheint, in welchem man einen mangclhasten erziehlichen Einfluß erblicken könnte. Nur dann, wenn, so weit ein Menscheuauge sicht, die Eltern ihre Schuldigkeit gethan und in dem persönlichen Verhalten der Eltern kein Grund zu entdecke» ist, weßhalb man sich sagen könnte, unter Leitung anderer Eltern, wäre diese Menschensprosse kein ungcrathener Sohn geworden, nur dann darf der menschliche Richter die sittliche Entartung des Sohnes als Symptom einer Unverbesserlichkeit in menschlicher Uingebung erkennen, darf nur dann sich sagen, was Eltern nicht gelungen, wird dem Leben und der bürgerlichen Gesellschaft gewiß nicht gelingen, ja das wird im Leben und in der bürgerlichen Gesellschaft nur zu immer größerer Entartung also fortschreiten, daß der frühe, richterliche Tod, als Seelenrettuug des jungen Menschen erscheinen kann. Ein רחש וקפל שבב hätte — wenn diese Voraussetzungen nicht ganz vor! der Wahrheit fallen — demnach die einzelnen Momente der Entartungs-Erscheinung einerseits, andererseits diejenigen Umstände sich zu vergegenwärtigen, unter welchen, der ״ungehorsame Sohn" nicht dem Tode verfällt, um sich zu sagen, welche Seiten im menschlichen Gemüthe das göttliche Gesetz als die gefährlichsten Kltppeu der sittlichen Heranbildung betrachtet, und welche Verhältnisse in den Beziehungen der Eltern zu den Kindern es als die wesentlichen Bedingungen ansieht, unter denen ein gedeihliches Resultat der Erziehung zu erwarten wäre. Das erste Moment, das von diesem Gesichtspunkte aus in die Augen springt, ist die Alters-Zeit, auf welche das Gesetz die Verurteilung des ungehorsamen Sohnes beschränkt; es sind dies die

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