Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 8 (1861-1862)
- Issue
- Heft 4 (Januar 1862)
- Article
- Deutschland : Wien [Nachricht]
- Date
- 1862-01-01
- Page
- 208 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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208 und Versorgungswesen der Kinder behauptet, einer Aenderung entgegenstehen. Eine Staatsanstait, durch dis StenerzuMsse aller Staatsangehörigen ohne Unterschied der Consession erhalten, dürfte am allerwenigsten einein solchen sittlich empörenden Acte materieller Rücksichten wegen ihre Sanction verleihen. Unbegreistich ist es, daß der Clerus nicht selbst darauf dringt, ihn von solchen 'gehässigen und inhumanen Functionen zu befreien. (Nat.-Z.) Der Berliner ״National-Ztg." wird von hier neuerdings gemeldet: ״Wir machten erst dieser Tage die Mitteilung, daß im Gebär- und ׳Findelhanse das Mortarisirsn neugeborner Kinder jüdischer Mütter förmlich legalisirt s«y; wir sind heute im Stande, die Mittheilung zu machen, daß der Staatsminister so eben eine Verfügung erließ, womit dieser Usus eia für allemal abbestellt wird. Der Gemeinderath hatte wegen dieser Angelegenheit eine Vorstellung gemacht, da deßhalb in seiner Mitte von Seile israelitischer Glaubensgenossen Beschwerden erhoben wurden. Bei der eingeieitetrn Untersuchung wurde constatirt, daß 1848 dieser Mißbrauch abgejchafft wurde, und der Direktor der Anstalt von der Regierung b!e Weisung erhielt, die Kinder nach der Religion der Mütter taufen zu lassen; diese Anordnung wurde von dem Director Heln! befolgt,' ohne daß sich eine Beanstandung wegen Unterbringung oder Erziehung der Findelkinder ergab. Als die Reaction hereinbrach und der clericale Einstuß zur Herrschaft gelangte, wurde die humane Anordnung wieder beseitigt, und die Kinder mußten zwangsweise getauft werden. Me Reclamationen der Mütter wie der sich meldenden Väter blieben fruchtlos. Die Geistlichkeit sorgte dafür, daß solche Kinder in entferntere Gegender, der Provinz kamen, und der Mutter jede Spur derselben verfco! gen blieb. Herr von Schmerling hat auf die Vorstellung des Gemeinderathes, welche der Bürgermeister Dr. Zelinka warm befmwortete, auf kurzem Wege entschieden, daß keine solche Taufe unter Verantwortung der Direction und sämmtlicher Angestellten mehr vorgenommen werden darf; daß die Consession der Mutter als Norm für die Taufe des Kindes zn gelten hat, wenn nicht ein anderer berechtigter Einspruch eines Verwandten des Kindes erhoben wird. Die Religionsgemeinden selbst werden darüber zu wachen haben, daß der freisinnigen Verfügung Folge geleistet wird." ״Böhmische Blätter registrrren abermals zwei gegen Juden verübte Excesse, welche sich dieser Tage in Falkenau und Elbogen zugetragen haben sollen. Bezüglich deS Excesses in Elbogen wird gemeldet, daß einer der Excedenten verhaftet wurde. Berlin, Dec. 1861. Hinsichtlich der Zulassung der Juden zu Universitäts - Lehrämtern wurde im Concilinm generale der Königs-