Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 8 (1861-1862)
- Issue
- Heft 4 (Januar 1862)
- Article
- Darf die Orgel in der Synagoge eingeführt werden?
- Date
- 1862-01-01
- Page
- 193 (sequence 2)
- Language
- German
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Bon Rabbiner Do. I. Gugenheimer. 193 nehmen, ׳ im Unrechte seien, dieselben mitunter sogar verdächtigen, daß ihre Opposition nicht in reinem Pfltchtbewußtsetn wurzele, sondern mit Nebenabsichten und kleinlichen Bestrebungen verbunden sei. Es scheint uns daher nicht überflüssig, daß die Frage über die Zulässigkeit der Orgel in der Synagoge in der jüdischen Presse beantwortet werde, wenn wir auch, wie sich von selbst versteht, aus die bereits aufgestellten Argumente zurückkommen müssen. Da bei dem Verlangen nach Einführung der Orgel in jüdischen Bethäusern die Benutzung derselben an Sabbathen und Festtagen als Hauptzweck betrachtet wird, ist zunächst die Frage zu beantworten, ob an Sabbathen und Festtagen eine Instrumentalbegleitung überhaupt gestattet werden kann. Diese Frage muß aber entschieden verneint werden, denn nach Traktat Erubtn f. 104 a. Maimvnides 4 ,23 הל׳ שנח Sch. a. Orach Chajim 338, 4 ist jedes melodische Tonhervorbringcn vermittelst eines Instrumentes oder sonstigen Werkzeuges an Sabbathen verboten, und da die am Sabbath verbotenen Werkthätigkeiten mit Ausnahme der zum Speisegenusse gehörenden auch für die Festtage verboten sind, so versteht es sich von selbst, daß jenes Verbot des Hervorbringens von Tonen auch für die Festtage gilt. Aus der Thatsache, daß im Tempel zu Jeruschalajim an manchen Sabbathen und Festtagen Instrumentalmusik stattfand, kann durchaus nicht geschlossen werden, daß dieselbe auch in unseren Synagogen erlaubt sei; denn im Tempel mußten bekanntlich nach der Bestimmung des göttlichen Gesetzes rücksichtlich der in der Thora vorgeschriebenen Opfer manche für Sabbath ^verbotene Werkthätigketten stattfinden; da aber wir keine Opfer haben, kann vvn dem im Tempel Erlaubten auf das in unseren Synagogen Zulässige durchaus kein Schluß gezogen werden. Ueberdtes war auch im Tempel zu Jeruschalajim, wie aus Sucka 51 a. und Maimvnides הל׳ כלי 6 ,3 המקדש hervorgeht, an manchen Sabbathen und Festtagen nur die mit den Opfern in Verbindung stehende Instrumentalmusik gestattet; jene Instrumentalmusik aber, die nicht zu den Opferhandlungen gehörte, durfte, wenn sie auch zur Hebung der Tagesfeier betzutragen geeignet war, wie die bei שמחת ביה השואבה eingeführte Musik, an Sabbathen und Festtagen nicht stattfinden, was in der Mtschna Sukka 50 a., Tosaphot das. ד״ה שאינו דוהה und Maimontdes 13 ,8 הל׳ לולב. deutlich ausgesprochen ist. Wenn also nicht