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Jeschurun · 1861-11-01 · Heft 2 (November 1861) · p. 94

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
8 (1861-1862)
Issue
Heft 2 (November 1861)
Article
Amsterdam [Nachricht]
Date
1861-11-01
Page
94 (sequence 3)
Language
German
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IRI
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94 168 Theile getheilt und daran participiren alle sefardischen und nichtsefardischen Gemeinden — mit Ausschluß der bereits vorweg nach § 3 betheiltgten Holländisch-Deutschen - nach folgendem Maßstabe: die fefardische Gemeinde zu Jerusalem 33/168 ״ ״ ״ ״ Zcfath 14/168 n ״ ״ ״ Hebron 12/168 ״ ״ ״ Tlberias 8/168 Peruschim-' ״ ״ Jerusalem 89/168 - Chassidim- ״ ״ ״und Zefath33/1k8 ״ Volbyner- ״ ״ Liberias 13'V168 ״ Russische ,, 4 ״ ״'V16s 1r ,, ״ ח׳ב׳ר_״_V168 Zusammen 168/168 8 6- Die nach den voranstehenden fünf §§ stattfindende Vertheilung geschieht vierteljährlich, und zwar wird von den Einnahmen eines jeden viertel Jahres eine Summe von 2500 fl. nach den Bestimmungcn des § 1, 25 fl. nach § 2 und der Rest nach §§ 3, 4 u. 5 vertheilt. 8 7- Die bestehende Bestimmung, daß kein Saunnel-Bote aus dem heil. Lande nach unseren Gegenden geschickt werde, bleibt in aller ihrer Kraft und Consequenz aufrecht; denn nur auf Grund dieser Bestimmung wurde die Erhebung der Wohlthätigkcitsspenden für die palästinensischen Armen unternommen, um eben das Kommen jener Sendboten zu unterdrücken. Jede Gemeinde/ die diese Bestimmung Übertritt und einen Boten zur Sammlung von Spenden sendet, verliert ihr Anrecht an allen in obigen §§ ausgesprochenen Gerechtsamen. Deutschland. Wien, 27. Sept. Der ״konfessionelle" Ausschuß istin seiner gestrigen Sitzung mit der ersten Lesung des Gesetzentwurfes fertig geworden. Nach den Paragraphen, welche die volle und rückhaltlose Gleichberechtigung aller Bekenntuisse ausgesprochen, folgen Gesetzesbestimmungen über die religiöse Kindererziehung und die Vermögensrechtc der Kirchenoberen und Diener. Den Schluß bildet eine Bestimmung, welche abermals Anlaß zu einer Reihung der Parteien gegeben hat. Nach lebhafter Debatte wurde aber beschlossen, daß dem Staate das Recht zuerkannt werden müsse. Ktrchcnoberen und Diener aus gesetzlichen Gründen ihres Amtes zu entheben. Jetzt wird

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