Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1861-11-01 · Heft 2 (November 1861) · p. 93

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
8 (1861-1862)
Issue
Heft 2 (November 1861)
Article
Amsterdam [Nachricht]
Date
1861-11-01
Page
93 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
correspondence
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2932754-2932905-2932908--06966-2946378
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

thetlen, hat uns jedoch einstweilen die folgenden wesentliche Besticknnrngen zur Veröffentlichung übergeben. ZI. An allen von den mit dem holländischen Comito in Verbindung stehenden Ländern für Palästina im Allgemeinen, סתם א״י, d. h. für die vier heil. Städte, nach Abzug der nothivendigen Spesen, bis zu 10,000 Holl. fl. jährlich eingehenden Beträgen participiren säntintliche Gemeinden der vier Städte wie bisher und zwar: die sefardische Gemeinde zu Jerusalem 33/!68 1964ff. 29kr. Zefath "/iss 833 ״ 33 ״ ״ ״ Hebron 42/16s 714 ״ 29 ״ Liberias 8/168 476 ״ 19 ״ 67/168 3988 fl. 10 kr. Die vereinigten holländischen und deutschcn Gemeinden in Palästina (ה׳ו׳ד) den dritten Thcil von "4/j88 2033 fl 97 kr. Die übrigen zwei Drittel von 10t/168 werden in 101 Theile getheilt und erhalten davon: die Peruschim-Gemeinde tnJerusalem 39/101 1547 fl. 62 kr- ״ Chassidim- ״ ״ ״ undZefath 35/1M 1388 ״ 89 ״ ״ ״ Volhyncr ״ ״ Liberias 13Vioi 535 ״ 71 ״ ״ Russische״ 57 ״ 78! 101/^ ״ ״ ״ ״ ״ ח'כ'ד ״ ״• Hebron 9/10t 357 ״ 14״ 10,000 fl. 8 2. Von allen die Summe von 10,000 fl. übersteigenden jährlichen Beträgen erhalten die in Jerusalem wohnenden Erben des sel. R. Leser Bergmann vorweg 200 fl. in Folge der von diesem im Jahre 5610 dem allgemeinen Besten der palästinensischen Glaubensgenossen geleisteten ausgezeichneten und erfolgreichen Dienste. § 3. Die eine Hälfte des Restes jenes Ueberschuffes kommt ausschließlich der vereinigten Holländisch-Deutschen Gemeinde in Palästina, wegen ihrer Abstammung aus den spendenden Ländern, zu Gute, ohne daß die andern Gemeinden der vier Städte irgend einen Anspruch darauf hätten. § 4. Von der andern Hälfte des Restes jenes Ueberschuffes erhält die sefardische Gemeinde in Jerusalem, welche mehr als alle;andern Gemeinden die Abgaben-Last an die Landesobrigkeit zu tragm hat, ein Fünftel, somit 20% als Vorrecht. 8 6. Die übrigen vier Fünftel dieser Hälfte werden in

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.