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Jeschurun · 1861-06-01 · Heft 9 (Juni 1861) · p. 493

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
7 (1860-1861)
Issue
Heft 9 (Juni 1861)
Article
Aus Hannover
Date
1861-06-01
Page
493 (sequence 2)
Language
German
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Die allgemeine Synagogenordnung für da» Königreich Hannover. 493 als wir sie nur aus Frankel's Monatsschrift kennen gelernt hatten, zu den ernstesten Bedenken Anlaß gab. Damals indessen durften wir noch die Hoffnung hegen, daß die Landrabbinen den Gemeinden die Synagogenordnung zur Bestätigung vorlegen würden, weil wir überzeugt waren, daß ohne ausdrückliche Genehmigung von Seiten der Gemeinden der Synagogenordnung nicht der Schatten einer gesetzlichen Autorität znkommen könne und weil wir von ״Vertretern des positiven, historischen Judenthnms" nicht erwarten konnten, daß sie in ihrem Privat-Jnteresse eine der Grundstützen des ״positiven, historischen Judcnthnms", die Autonomie der Gemeinden, antasten' würden. Dann aber, hofften nnd vertrauten wir, würden alle Gemeinden einmüthig aufgestanden sein, um das Recht zu schützen, das nicht von Chorrock und Bässchen abhängt, sondern ganz Israel gemeinsam ist, das Recht, frei und ungehindert das zu üben, was Gottes Gesetz und der Väter geheiligter Gebrauch vorschreibt; kurz wir hofften eine einmüthige Zurückweisung der Synagogenordnung werde bezeugen, daß unsere Gemeinden ihren Beruf als südische Gemeinden richtig ins Auge gefaßt haben. Unsere Hoffnung hat sich nicht erfüllt. Der letzte Tag des vergangenen Jahres überraschte uns mit einem königlichen Erlasse, der beginnt: Georg V., König von Hannover rc. Wir haben aus den Antrag der Landrabbtner des Königreichs uns bewogen gefühlt, hiemit der nachfolgenden, nach § 37 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Juden vom 30. Sept. 1842 festgestellten Synagogenorbnung Unsere landesherrliche Bestätigung zu ertheilen! und schließt: Wir verordnen, daß die vorstehende allgemeine Synagogenordnung mit dem 1. März k. I. in Kraft trete und verweisen wegen Uebertretung derselben, aus die Strafvorschrift im § 37 des Gesetzes, über die Rechtsverhältnisse der Juden vom 30. Sept. 1842. Georg Rex. Gr. v. Borries. v Bar. Constattren wir also das Factum: Den Gemeinden des Königsreichs ist ohne ihre Zustimmung, vom Könige, auf Antrag der Rabbiner, eine Synagogenordnung

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