Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 7 (1860-1861)
- Issue
- Heft 5 (Februar 1861)
- Article
- Anmerkung der Redaktion
- Date
- 1861-02-01
- Page
- 258 (sequence 7)
- Language
- German
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258 Hrn. vr. Z. Frankels hodegeiische» Werk Mer die Mischna ». gesetzgebung keine andere Bürgschaft also solche — Kindereien hätten, wir wären schlimm daran. Ucberhaupt hat dieser Satz unserer 'א׳כנ׳הג das eigenthümliche Geschick, die seltsamsten Gedanken bei dem Vers, der Hodegetik zu erzeugen. Wissen unsere Leser, wieso die Männer der große» Versammlung zu dem uucrklärlichen Einfall kommen: Richter zur Behütsamkeit im Urthetl zu ermahnen? Sie wissen eS nicht! Aber der Herr Vers, der Hodegetik weiß es, und sei es auch eine kleine Abschweifung, wir müssen das Kuriosum doch unfern Lesern wicdererzählen, damit sie erkennen, wie der Vers, dieser Hodcgctik ganz aus dem Standpunkt seines College», Herrn Dr. Grätz steht, dessen Manier historischer Forschung wir bereits kennen. Die Sache, das reine Interesse der Wahrheit und des Rechts, des Sittlichcn, Heiligen und Guten, das genügt diesen ״Forschern" nie zur Erklärung der Worte und Handlungen der großen Männer unserer Vergangenheit. Individuelle Sympathien und Antipathien, äußere, diplomatische und politische Klugheitsrücksichten und Absichten müssen überall die Hand im Spiele haben, und die herauszuwittern, das ist die Aufgabe sogenannter historischer Forschung um damit das Reinste und Einfachste zu besudeln und verderben, und — wie wir bald sehen werden, und weßhalb was wir so eben Abschweifung genannt doch wiederum keine ist — sich selber den klaren Blick zur Erkenniniß der Wahrheit zu benehmen. Seite 4 lost uns die Hodegetik, das sonst unerklärliche Räthsel eines solchen Spruchs, wie: ״s e i d behutsam im Urthetl!" im Munde der großen Versammlung also: ״Die aus dem Exil Zurückkehrendcn blieben noch unter per- ״sischer Herrschaft und hatten dem persischen Könige und Satrapen ״Steuer und Tribut zu zahlen. Möglich auch, daß Juden persische ״Kriegsdienste thun mußten. Alles dies gehört mit zur Machtherr- ״lichkeit eines Eroberers und Herrschers. Jedoch war die Weise der ״Eroberer und Herrscher der damaligen Zeit wett von der Weise ״der meisten heutigen Eroberer verschieden. Hatte man damals ein ״Land erobert, so legte man, wie erwähnt, den Besiegten Steuern ״und Lasten auf, aber man ließ ihnen ihre Gewohnheiten und ״Gesetze, Streitsachen und Processe zwischen dem Einen und ״dem Andern dursten sie nach den unter ihnen herkömm- ״lichen, sei es schriftlich oder mündlich vorhandenen Gesetzen schlich-