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Jeschurun · 1861-01-01 · Heft 4 (Januar 1861) · p. 231

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
7 (1860-1861)
Issue
Heft 4 (Januar 1861)
Article
Deutschland : Berlin, im Dez. [Nachricht]
Date
1861-01-01
Page
231 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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hörige nicht mehr nach den dnrch die Verfassung aufgehobenen Bestimmungen im § 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1847, sondern nur noch nach der Verfassung selbst, namentlich nach den Artikeln 4, 12, 14 derselben zu beurtheilen ist. Zn welcher einzelnen den Inden bisher noch verschlossen gewesenen Kategorien von Aemtern sie in Gemäßheit dieses Grundsatzes künftig zuzulassen, wird, je nach Anlaß und Bedürfniß, näher erwogen werden. Der Circular-Erlaß der Ministerien für Handel und die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vom Oct. 1852, betreffend die bei der Zulassung zum Feldmesser-Examen jüdischer Eleven zu machende Bedingung, ist außer Kraft gesetzt worden. — Der Antrag ans Herstellung des civilrechtlichen Effektes der jüdisch-synagogalen Trauung ist zur Berücksichtigung nicht geeignet, da die bezüglichen Vorschriften des Gesetzes vom 23. Juli 1837, welche nur der vor dem Richter erfolgenden Eheschließung jüdischer Brautpaare den bürgerlichen Rechtseffekt beilegen, als der Versassuug nicht widersprechend, in fortdauernder Gültigkeit stehen und zuihrer Abänderung um so weniger geschritten werden kann, als sich ihre Zweckdienlichkeit und Unentbehrlichkeit bewährt hat. — Was die gewünschte Berücksichtigung einzelner jübischer Feiertage bei Strafgefangenen jüdischen Glaubens und Üebertragung der Seelsorge über letztere an jüdische Religionslehrer betrifft, so ist kein Bedenken gesunden worden, der wegen der Osterfciertage bereits bestehenden reglementarischen Bestimmung eine wettere Ausdehnung auf das jüdische Neujahrs- und Versöhnungsfcst durch die Verfügung vom 25. Juli v. I. zu geben. Noch weniger waltet ein Anstand ob, zu gestatten, daß die jüdischen Strafgefangcnen überall wo sich Gelegenheit dazu findet, unter die Obhut etnes jüdischen Religionslehrers gestellt und dem Letzteren die Leitung der gemeinschaftlichen Andachtsübungen der jüdischen Sträflinge nach Umständen auch seelsorgerische Besprechungen mit denselben freigelassen werden. Auch in dieser Beziehung sind die erforderlichen Etnleitungen getroffen worden. Uebrtgens wird bemerkt, daß schon bisher da, wo ein jüdischer Religionslehrer sich am Orte befand und sich zur Uebernahme der Seelsorge über die jüdischen Sträflinge bereit erklärte, die Erlaubniß hierzu bereitwillig crthetlt worden ist. Dagegen ist der Antrag auf Befreiung der jüdischen Rabbiner und Kantoren von Kvmmunnal-Abgaben zur Gewährung nicht geeignet. Die Begünstigungen, deren Ausdehnung auf die jüdischen Kultusbeamten gefordert wird, sind durch specielle gesetzliche Bestimmungen nur den Staatsbeamten, beziehentlich den Geistlichen, Lehrern und Kirchendienern der Landeskirchen bewilligt. Zu diesen Katcgorieen gehören die-jüdischen Kultusbeamten nicht; sie haben daher keinen gesetzlichen Anspruch auf gleiche Vorrechte, und es kann ein solcher namentlich auch aus dem Art. 12 der Verfassung nicht hergeleitet

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