Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 7 (1860-1861)
- Issue
- Heft 1 (Oktober 1860)
- Article
- Das Hamburger Attentat
- Date
- 1860-10-01
- Page
- 18 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Das Hamburger Attentat. ׳ 18 irgendeinen Einfluß übt, sondern nur zahlt, gezwungen zahlt, an ihnen von außen gesetzte Vormänner zahlt, ist Ln keiner Weife eine Gemeinde, am atlerwenigsien eine jüdische Gemeinde, ist nichts als ein, durch äußere Mittel, zur Hergebung bestimmter Quoten für durch sic in keiner Weise weiter zu modisicirendeZwecke gewaltsam angehaltener, völlig mundtodt gemachter Kreis von Menschen; eine Gemeinde, eine jüdische Gemeinde ist er nicht. Ist aber die Gemeinde keine Gemeinde, so ist auch der Vorstand kein Vorstand, sind die Vorsteher — ihrer Berechtigung nach — nichts als ״ ,שרי מסיםSteuer-Fürsten", wie sie einst ein pharaonischer Staat in böswilliger, und hier ein europäischer Staat in wohlwollendster Absicht über die Juden setzt, aber immerhin doch setzt über die Juden, ihnen aber eben damit auch nicht ein Fünkchen mehr Berechtigung zu ertheilen vermag; sa, weil diese ״Steuer- Herren" nur für jüdisch religiöse Zwecke zu belasten haben, sie uoch viel weniger zu Rechthtnstellen kann, als der Pharaonische Staat in selbstsüchtigster Absicht die Herren seiner Frohn. Für Staatszwecke kann der Staat Lasten auöschreibcn und daher auch Beamte zu dereu Erhebung und Verwendung bestellen. Für jüdische Religionszwecke seine Bürger zu besteuern, steht ihm in keiner Weise das Recht zu; wie sollte dieses Recht irgend wie von ihm Ernannten erwachsen könnend Wir sind in der That begierig nach der Antwort aus die Frage: Mit welchem Rechte und nach welchem Rechte dieser Vorstand auch nur einen Pfennig für jüdisch religiöse Zwecke von den in Hamburg wohnenden Juden erheben, mit welchem Rechte und nach welchem Rechte er auch nur auf die Leitung eines der jüdisch religiösen Gemeindetnstitute irgend einen Einfluß üben dürfte? Alle Rechte und Pflichten öffentlicher Beamte können nur aus Uebertragung erworben werden. Denn keinem Individuum wohnt ein solches Recht und eine solche Pflicht schon natürlich d. h. von Geburt und vermöge seiner Geburt inne. Uebertragen können Rechte und Pflichten aber nur von denjenigen werden, denen diese Rechte und Pflichten ursprünglich inne wohnen. Es hat nun aber der Staat in keiner Weise die Pflicht für die Aufrechthaltung der jüdisch reltgiösen Institutionen zu sorgen und er hat auch in keiner Weise