Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1859-1860)
- Issue
- Heft 11 (August 1860)
- Article
- Das Hamburger Attentat
- Date
- 1860-08-01
- Page
- 604 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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604 Das Hamburger Attmiat. gesetz als uormgiltige Autorität verwirft, das ist leider nichts absonderliches. Den Standpunkt theilt derselbe mit so manchem Andern unserer heutigen Zeitgenossen. Stände er auch in ״geistlichem Amte", aber er wäre ausgesprochener Maßen nur der ״Geistliche" eines Kreises von Gesinnungsgenossen, die gleich ihm ihren Abfall von dem jüdischen Religtonsgeseh principtell vollzogen, auch dann bliebe bas jüdische Religtonsgesetz vor den destruktiven Consequenzen seiner amtlichen Handlungen und Erklärungen geborgen. Eben das ansgesprochene Prtncip seines ״Bekenntnisses" bildete sodann eine offcnkundtge Kluft zwischen ihm und allen gewissenstreuen Kreisen des jüdischen Gesetzes, für welche weder sein Wort noch sein Handlung irgend eine Geltung beanspruchen dürfte, und eben diese Kluft bildetc Wall und Mauer für das jüdische Gesetz. Allein Herr Dr. Wechsler steht in vollendetem Gegensatz zum jüdischen Gesetze, spricht und handelt amtlich entschieden in diesem Gegensätze und aus diesem Gegensätze, und seine un gesetzlichen Handlungen und Erklärungen müssen doch selbst für die Hamburger Gemeinde gesetzliche Geltung haben, die grundsätzlich gerade auf dem Boden des Gesetzes steht, welches Herr Dr. Wechsler verwirft. Es müssen doch seine Erklärungen und Handlungen dem dortigen Staate und der dortigen Gemeinde gegenüber von einem gedanken- oder gewissenlosen Vorstande als vollgültige Akte eines in voller amtlicher Wirksamkeit stehenden jüdischen Geistlichen vertreten, auf deren Grund remonstrirende gesetzestreue jüdische Gemeindeglieder wie böswillige QuärUlanten ab und zur Ruhe verwiesen, der Ehebruch als legitim in mitten einer auf jüdischem Gesetze stehenden Gemeinde geduldet und, nach jüdischen Religionsgesetzen, qualifictrte Ehebrecher und Bastarde in die officiellen Gemeinderegister als * legitim jüdische Ehen und Kinder eingetragen werden — das ist die unerhörte Mißhandlung des jüdischen Gesetzes. Das ist aber auch zugleich ein so empörender, ein so schreiender Gewissensdruck, daß sich dadurch Jeder, der noch ein redliches jüdisches Herz hat, aus der gleichgültigsten Lethargie wach gerufen fühlen muß, die Zerrüttung der Zeit i» ihrer ganzen Blöße, die Gefahr in ihrem ganzen Schrecken und die Pflicht in ihrer ganzen Schwere zu erkennen,