Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1859-1860)
- Issue
- Heft 10 (Juli 1860)
- Article
- Preßprozeß Sebastian Brunner contra Ignaz Kuranda
- Date
- 1860-07-01
- Page
- 557 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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GeLastian Brunner eoatra Ignaz Kuranda. 557 leichterung seiner Verteidigung, da derselbe mehrere Bücher und Werke, auf welche er sich beruft, mitgebracht hat. Präsident: Dieses kann ohne weiters geschehen. Ueber die Generalien befragt, äußert der Herr Angeklagte: Ich heiße Ignaz Kuranda, bin aus Prag gebürtig, 49 Jahre alt, mosaischer Religion, verheirathet und Vater von vier Kindern. Meine Beschäftigung ist die eines Schriftstellers, ich bin Herausgeber der ״Ost-Deutschen-Poft", mit einer Cautton von 10,000 fl., und hatte noch nie einen gerichtlichen Anstand. Präsident: Ist ihr Blatt schon irgend einmal beanstandet worden? Herr Kuranda: Ich kann daraus nicht antworten, da ich durch zwei Jahre von der Redaktion des Blattes entfernt war, welche inzwischen Herr Gerold führte. Präsident: Eine Vcrurtheilung des Blattes ist aber noch nicht erfolgt? Herr Kuranda: Unter meiner Redaktion nicht. Ich muß jedoch dem hohen Gerichtshof bemerken, daß wir Redaktionen so viele Sorten von Vcrurtheilungen haben, daß ich nur sage» kann, daß eine strafgerichtliche Verurtheilung noch nicht vorgekommen ist, so lange ich die Leitung dieses Blattes als Redakteur und moralischer Träger desselben übernommen habe. Präsident: Ich muß den Herrn Privatkläger aufmerksam machen, daß, nachdem der Anklagebeschluß in Rechtskraft erwachsen ist, von den angebrachten zwölf Beschuldigungen durch Beschluß des Gerichtshofes nur sechs darin ausgenommen worden sind, daß Sic daher bei Begründung Ihrer Klage nur auf diese sechs Punkte sich zu beschränken haben. Dr. Brunner: Ich muß um Verzeihung bitten, das habe ich früher nicht gewußt, und ich ersuche demnach, sofort de» Anklagebeschluß verlesen zu dürfen. (Herr I)!׳. Brunn er verliest den Anklagebcschluß): Anklage-Beschluß. Das k. k. Laildesgericht in Wien hat kraft der ihn: von Seiner Apostolischen Majestät verliehenen Amtsgewalt den Beschluß gefaßt, es werde Ignaz Kuranda nach § 200 der Straf-Prozeß-Ordnung in den Anklagestand versetzt, weil derselbe des Vergehens gegen die Sicherheit der Ehre im Sinne der §§ 491 und 497 St. G., mit