Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1859-1860)
- Issue
- Heft 10 (Juli 1860)
- Article
- Das Hamburger Attentat
- Date
- 1860-07-01
- Page
- 541 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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Artikel III. Die Faktoren b) der Vorstand. 541 lung wohl alle Bürgschaft boten, durch deren geistige und praktische Stellung zum Iudenthum aber gerade den eigensten und heiligsten Interessen der Gemeinden die höchste Gefahr erwachsen mußte, die nur Unwissenheit, Gleichgültigkeit nnd selbst mehr und minder bis zum blindesten Fanatismus entschiedene Animosität überall da bringen müssen, wo diese verderblichsten Potenzen gerade auf die Güter und gegen die Güter sich beziehen, die schutzlos einer ihnen fremden gleichgültigen oder gar feindlichen Macht überantwortet sind. Die jüdischen reltgtonsgemeindlichen Annalen der letzten fünfzig Jahre enthalten die traurigsten Resultate dieser Verirrung. Nirgends aber bot die politische Stellung der Juden der all-! maligen Verdunklung deS religiösen Charakters einer Gemetnderc-! präsentanz durch den politischen derselben mehr Vorschub, als cbeu; in Hamburg. Bis zu der in Folge des Jahres 848 erlangten büri gerlichen Gleichstellung bildete die jüdische Gemeinde dort wirklich z einen Staat im Staate. Es gehörten wirklich rein staatliche Machtj Vollkommenheiten zu dem Geschäftskreis des Gemeindcvorstands. So! z. B. war die Ertheilung des Niederlassungsrechts fast ein ausschließliches Attribut desselben und lag ganz, oder doch fast ganz in Haui den der Gemeindeverwaltung. Es lag daher unendlich nah, daß der : Staat das Vorstandöcollegium als zu seinen Organen gehörig bei nachtete, die wirkliche Gemeinde völlig ignorirte und sich die Erncnnung der Vorstandsglieder vindicirte, und hierin mag die uner-; hörte Anomalie ihre Erklärung finden, die uns in dem vorigen Ar- ’ tikel als eine so räthselhafte Sphynx erschienen. Ein Vorstandscolj legium aber, das nur vom Staate ernannt wird und nur dem j Staate verantworlich ist, wird gar leicht sehr bald seiner eigentlichen \ Bestimmung völlig entfremdet werden können. Nichts leichter, als; daß es sich zunächst nur als politischen Körper begreift, dem da§? Religiöse als solches nur ln untergeordneter Berechtigung gilt. Nichts E leichter, als daß es sich sehr bald nicht als Vertreter der Gemeinde ן — von der cs ja gar nicht seine Vollmacht hat — sondern als z deren politische Vorgesetzte begreift nnd in allen Dingen, religioi fen wie politischen, nicht Ansicht, Willen, Beschluß der Gemeinde, die ja gar nicht seine Committenten sind, sondern nur die eigene;Ansicht zur Geltung bringt. | Erwägt man die politische Stellung des Hamburger Gemein-