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Jeschurun · 1860-06-01 · Heft 9 (Juni 1860) · p. 508

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
6 (1859-1860)
Issue
Heft 9 (Juni 1860)
Article
Deutschland : Berlin [Nachricht]
Date
1860-06-01
Page
508 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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508 titlon an die Staatsregierung zur Berücksichtigung. An diese Petition schließt sich der Bericht über die gegenteilige Petition des Grafen v. Blumenthal-Suckow und 49 Genoffen, anscheinend Mitglieder kreisständischer Vertretungen, an. Es werden hier zwei Anträge gestellt: Das Haus der Abgeordneten wolle: 1״) die Regierung zur Zurücknahme der mit den Gesetzen nicht vereinbarten Rescrtpte des Ministers des Innern vom 16. Februar und 17, April 1859, die Zulassung der Inden zur Ausübung ständischer Rechte und die Beschränkung des kreisständischeu PetttionSrechts betreffend, veranlassen, 2) die k. Regierung ersuchen, die Frage über die Zulassung der Juden zur Ausübung sowohl der ständischen, als auch der übeigen obrigkeitlichen Rechte und ihre Befähigung zu Staatsämteru im Wege der Gesetzgebung zu ordnen." Interessant ist diese Petition mit Rücksicht auf die bekannten Debatten, welche über dieselbe jüngst im Herrenhause stattgefunden. Es braucht wohl kaum erwähnt zu werden, daß die Eommtsflon des Abgeordnetenhauses, dem Herrenhause gegenüber, auf dem ganz entgegengesetzten, d. h. auf dem natürlichen und gesetzlichen Standpunkte steht; sie erklärt die betrefsenden Schritte als in jeder Beziehung gesetzlich, die Verhältnisse der Juden als der gesetzlichen Regultrung nicht mehr bedürftig, indem diese Regulirung durch Art. 4 und 12 der Verfassung einfach schon erfolgt sei, und beantragt demnach schließlich llcbergang zur Tagesordnung über die Petition. Behrend (Danzig): Zur Ausführung der Art. 4 und 12 der Verfassung sei schon Manches geschehen und die Auffassung der Staatsregierung nach dieser Seite hin eine andere geworden; aber die Staatsregierung sei, was die Praxis betreffe, doch auf halbem Wege stehen geblieben, namentlich bezüglich der Anstellungsfähigkeit der Juden im Justizdtenstc, welche der Justizminister so gut wie ganz ausgeschlossen habe. Es handle sich hier um ein Vorurthcil, welches der gebildete Theil der Nation schon lange nicht mehr theile. Die Form der Eidabnahme sei kein ausreichender Grund, die bisherige Form des Eides könne ja abgeändert werden. — v. Arnim-Neustettin (Krcuzzettung) beantragt, über die erste Petition zur Tagesordnung überzugchcn und die zweite Petition der Staatsregierung zur Berücksichtigung zu überweisen. — Schottki: Man müsse das Recht so lange fordern, bis es gewährt sei; er werde deßhalb für die Commissionsanträge stimmen. Redner widerlegt sodann die bekannten Argumentationen des Justizmintsters, unter Berufung auf einen durchaus gegentheiligen, und zwar schon im Jahre 1841 gefaßten Ministerialbeschluß. WaS den Eid betreffe so entkleide man denselben der confessioneüen Formen, dann sei geholfen. — v. Blankenburg (Kreuzzeitung) °. Die Argumente des Herrn v. Blankenburg kennt man zur Genüge.

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