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Jeschurun · 1860-06-01 · Heft 9 (Juni 1860) · p. 502

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Journal
Jeschurun
Volume
6 (1859-1860)
Issue
Heft 9 (Juni 1860)
Article
Vorsteher- und Lehrerconferenz der Provinz Oberhessen zu Gießen
Date
1860-06-01
Page
502 (sequence 2)
Language
German
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802 Vorsteher- «nd Lchrereonserenz der Provinz Oberheffen zu Gießen. heit im väterlich angestammten Glauben großen Schaden anrtchten mnß, bedarf keines besondern Nachweises. Das geistliche Oberhaupt unsrer Provinz hat nun Angesichts dieser Gefahren und der Anstrengungen der Lehrer zu ihrer Besserstellung, durch ihre, aus den Generalversammlungen zu Offenbach (1857) und zu Darmstadt (1889) hervorgegangenen Petita an Großh. Staatsregierung, wirksam einzuschretten sich veranlaßt gesehen, durch Berufung sämmtltcher 1fr. Vorsteher und ordnungSmäßig angestelltcr Lehrer der Provinz Oberhessen nach Gießen auf oben bezeichneten Tag. Es waren hierzu eingetroffen die Vorsteher von 22 jüdischen Gemeinden dieser Provinz nebst 21 Lehrern. Herr Dr. Levi «öffnete die Sitzung mit einem kurzen, aber auü des Herzens innersten Tiefe entquollnem Gebete, welches die Herzen der Versammelten heilig-ernst erfaßte und mit einem gemeinsam gefühlten Wunsche, Gott möge dem Streben dieser Versammlung seinen himmlischen Segen verleihen, in einem lauten ״Amen" schloß. Nach einer von Hr. Dr, Levi ausgearbeiteten, der Versammlung vorgelegten und von dieser accepttrten Geschäftsordnung, schritt man zur Wahl des Bureau'S, welches durch die vermittelst Acclamatton erwählten Hrn. Dr. Levi und Anwalt Rosenthal zu Gießen zu Präsidenten, und die Lehrer Ottcnsoser zu Büdingen und Salomonsohn aus Hungen zu Sekretären, gebildet wurde. Der Präsident, nochmals die Versammlung an den Zweck der heutigen Conferenz erinnernd, ließ durch den Sekretär Ottensoser eine von Hrn. Dr. Levi ansgearbettete, wohldurchdachte Denkschrift zur Eingabe an höchste Staatsbehörde verlesen, welche in zwei Theile zerfiel; in einen generellen und in einen spectel len Theil. Der generelle Theil enthielt Schilderungen des Uebelstandes der fsr. Religionsschulen des Gr. Hessen, unter Hinweisung, daß es dem Staate rechtlich znkomme, auch für die religiöse Erziehung seiner isr. Bürger zu sorgen, er daher verpflichtet erscheine, regelnd und ordnend hier einzugreifm; und Angesichts der reglementären dessalls. Fürsorge in andern deutschen Staaten als: Hannover, S. Weimar, Baden, Württemberg woselbst man sogar beträchtliche Substentationen aus Staatsmitteln bewilligt, obgleich die Zahl der dor-

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