Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1859-1860)
- Issue
- Heft 7 (April 1860)
- Article
- Das Attentat in Hamburg [Nachricht]
- Date
- 1860-04-01
- Page
- 394 (sequence 3)
- Language
- German
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ein Sohn und eine Tochter, geboren wurden. Nachdem nun dieser Levin Heilbut gestorben ist, hat unser Gemeindevorstand auffallender Weise die Wiederverhetrathung der Jette alias Louise, geb. Bacher, mit Moritz Sußmaun Israel gestattet. Da-- rauf hin ward die Trauungs-Ceremonie durch den Prediger des neuen israelitischen Tempels in Hamburg, Herrn Dr. Frankfurter, vollzogen, und mußte dieser Act als eine jüdisch-gesetzltche Copulation in das hiesige Gemeinderegtster eingetragen werden. Vorstellungen, welche mehrere der Unterzeichneten gegen dieses Verfahren bet den betreffenden Behörden machten, sind ganzlich unberücksichtgt geblieben. Unter diesen Verhältnissen bleibt uns zur Wahrung jüdischreligiöser Interessen nichts übrig, als, wie es htemitgeschieht, der öffentlichen Beurthetlung unserer Glaubensgenossen dieses Factum anheimzugeben, aus welchem klar zu ersehen ist, in wie wett die Gemeinde-Register der deutsch-israelittschen Gemeinde zu Hamburg fortan in religiöser Beziehung als zuverlässig gelten können. Hamburg, März 1860. Folgen die Unterschriften. Das Original mit zahlreichen Unterschriften versehen ist zur beliebigen Kenntnißnahme bei dem d. Z. Präses des Synagogen- Vereins in Hamburg Herrn Sally Lewtsohn deponirt. Berlin, 24. März. Aus den Debatten des Herrenhauses übe! die gegen das Stimmrecht der jüdischen Rittergutsbesttzer, sowie über die gegen die Zulassung der Juden zu obrigkeitlichen Aemtern eingegangenen Petitionen, an welche sich auch noch eine ״kreisständische Reklamation" wider die ungeordnete Einführung jüdischer Rittergutsbesitzer auf die Kreistage anschließt, theilen wir auszüglich folgende Details mit. Die Commission war natürlich überall zu dem Resultate gekommen, daß die königliche Staatsregierung sich ״mit den bestehenden Gesetzen in Widerspruch" befinde; denn für die Commission besteht das Judengesetz von 1847 selbstverständlich noch in voller Wirksamkeit, sic weiß nichts davon, daß dies Gesetz durch die spätere Verfassung außer Kraft gesetzt ist. Von Zander hat ein Amendement eingebracht, dahin gehend: Das Herrenhaus wolle beschließen, die Staatsregierung zu ersuchen, die Frage wegen Zulassung der Juden zu öffentlichen Aemtern im Wege der ordent-