Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1859-1860)
- Issue
- Heft 7 (April 1860)
- Article
- Das Attentat in Hamburg [Nachricht]
- Date
- 1860-04-01
- Page
- 393 (sequence 2)
- Language
- German
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3ys und das Collegium, das dieses wiederholte Attentat auf das jüdische Religionsgesetz gestattet, ja durch diese Gestattung es in erster Linie begangen, ist noch immer Vorstand einer israelitischen Gemeinde! Wir geben einstweilen das erwähnte Rundschreiben. Wir freuen uns, daß eine Anzahl wackrer Männer sich in ihrem Gewissen verpflichtet gefühlt, das Wort in dieser Sache zu ergreifen. Allein wir werden uns doch erlauben die Frage einer mögltchen Losung entgegenzuführen: ob zur Wahrung jüdischreligiöser Interessen nicht noch ein Anderes und das Nebel in seiner Wurzel Angreisendes zu thun übrig gewesen wäre und ist. Rundschreiben. Die Unterzeichneten Mitglieder der deutsch-israelitischen Gemeinde zu Hamburg betrachten es als eine unabweisbare Gewissens- Pflicht, ihren Glaubensgenossen im Auslande folgende Mittheilung zu machen: Die Geburts-, Trau- und Leichen-Regifter werden in Hambürg von den Kirchen-Gcmeinden durch ihre Beamten geführt. Für die hiesige deutsch-israelitische Gemeinde ist ein jüdischer Beamter mit diesen Funktionen betraut. Auszüge aus diesem Register tragen die Ueberschrift — ״Deutsch-Israelitische Gemeinde in Hamburg" und konnten immer als Nachweise nicht nur in bürgerlicher, sondern auch in religiöser Beziehung gelten. Jedoch seit längerer Zeit (etwa seit 1847) dürften sie nicht hinreichen, die Thatsachen— als nach jüdischen Gesetzen geschehen — zu constatiren, da namentlich bei Eingehung von Ehen in vielen Fällen von jüdischen Gesetzen ganzltch abgesehen wurde. Als ganz besonders geeignet, die Aufmerksamkeit unserer Glaubensgenossen auf sich zu lenken, erscheint indeß folgender Fall: Jette, alias Louise Bacher, im Jahre 1846 mit Simon Emanuel Cohn nach jüdischen Gesetzen Hieselbst verheirathet, hat, wie es unserem Gemeindevorstande bekannt ist, niemals einen Scheidebries von S. E. Cohn, ihrem noch lebenden Ehemanne, erhalten. Nichtsdestoweniger hat sich diese Frau (im Jahre 1852) auf Grund einer von den hiesige!! Gerichten ausgesprochenen bürgerltchen Scheidung — da sich hier Niemand dazu verstehen wollte — durch den großherz, oldenburgischen Landes-Rabbiner Dr. Wechsler mit Levin Heilbut, einem Mitglieds der hiesigen Gemeinde, etnsegnen lassen, in welcher Verbindung zwei Kinder,