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Jeschurun · 1860-04-01 · Heft 7 (April 1860) · p. 389

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
6 (1859-1860)
Issue
Heft 7 (April 1860)
Article
Die Landrabbiner-Conferenz zu Hannover
Date
1860-04-01
Page
389 (sequence 2)
Language
German
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! Die LandraMner-Eonfennz zu Hannover, rv• 389 | ligatortsch zu betrachten sind?" — das sind Dinge, die ans der i Praxis hier zum Gesetz erhoben werden sollen und so selbstverständ-! ltch sind, daß wir uns eine jede weitere Berichterstattung füglich er- : sparen können. Die einzelnen als ,,obligatorisch" oder als ״empfehj lenswerth" bezeichneten Bücher hier zu besprechen, dürfte uns zu! weit führen. Ebenso wären die Beschlüsse in Betreff der Geburts-, : Trauungs- und Stcrbelisten und der gemeinschaftlichen Gebührentaxe für die Landrabbtner von zu beschränktem Interesse.! Wir möchten zum Schluffe es vorztehen uns zu vergegenwärjj Ligen, warum wir überhaupt die Conserenz der vier Hannoverischen Landrabbtner, deren Beschlüsse doch keineswegs tief eingreifende Aendernngen erzielen, einer eingehenden Besprechung unterzogen haben, während doch in den letzten Jahren in andern Ländern so manche Neuerungen, welche dem jüdischen Gesetze geradezu entgegen, Seitens der Rabbiner beliebt werden, ohne daß in den Spalten dieser Zeitschriften, welche doch recht eigentlich die Wahrung der jüdischen Znteressen zu ihrer Tendenz gemacht, eine längere Besprechung stattgehabt hätte. Es sind jetzt gerade sechszehn Jahre her, als die sogenannte erste Rabbtnerversammlung in Braunschweig tagte, um mit vereinter Kraft den hehren Bau unseres Heiltgthums zu erschüttern. Die Sabbath und Ehegesetze wurden abrogirt, die ganze mündliche Ueberlieferung aufgehoben, die Verbindlichkeit des jüdischen Gesetzes beinahe abgeleugnet und die Rücksicht auf ״die Anforderungen und Bedürfnisse und Ansichten unseres aufgeklärten Zeitalters" dafür als Norm aufgestellt. Da war es an der Zeit, wenn die größten, anerkanntesten Männer sich erhoben und entschieden Protest gegen Vergleiches verrätherisches Gebühren einlegten, da that es Noth zu erklären, daß solche Beschlüsse null und nichtig seien, daß eine solche Versammlung keine Berechtigung in Israel habe. Die Zetten aber haben sich geändert. Was nichtig ist, ist als nichtig erkannt.worden, was unjüdisch und gesetzwidrig, gilt als Indcnthnm, als jüdisches Gesetz nicht mehr. Die Reform hat sich überlebt, oder vielmehr der Reformator seine Reformation. Heute nach

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