Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1859-1860)
- Issue
- Heft 4 (Januar 1860)
- Article
- Die Landrabbiner-Conferenz zu Hannover
- Date
- 1860-01-01
- Page
- 211 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Dir LandraMmr-Conferenz zu Hannover. 8. 211 i I Wir begegnen als solchen in dem Entwürfe u. A. folgenden Bestimmungen: ״Wer in kleineren Gemeinden wiederholt, ohne Angabe eines triftigen Grundes, vom Gottesdienste wegbleibt, so daß derselbe wegen Mangel an der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl (מנין) ausfallen muß, verwirkt Geldbuße bis zu 10 Thaler." ״Das Kadtschgebet wird von dem Vorbeter laut vvrgetragen, während die Leidtragenden leise mitbeten." ״Das Gebet für den König und die Kgl. Familie soll aüsabathlich von dem Vorbeter (am Wohnsitze des Landrabbtners von diesem selbst) feierlichst, die Thora im Arme gesprochen werden. Die Anwesenden haben sich während dessen stehend zu halten." ״Während der Predigt bis zum Schlüsse des Gebets für König und Vaterland, soll jede Störung durch Ein- und Ausgehen vermieden werden." ״Das Ein- und Ausheben der Thora hat der Rabbiner, in dessen Abwesenheit der Synagogenvorsteher u. s. w. zu besorgen. ״Das Aufrufen durch Karten ist zulässig." ״Die öffentliche Reltgtonsweihe soll thunlichst allgemein etngeführt werden." Die erste der von uns zur Probe herausgegriffenen Bestimmungen basirt aus einem uralten Rechte, das die Gemeinde besitzt, um sich die Möglichkeit zu erhalten, den öffentlichen Gottesdienst veranstalten zu können. Fragen wir uns jedoch, ob es räthlich ist, dieses Recht der Gemeinde in heutiger Zeit unter obwaltenden Umständen zum Gesetze zu erheben, so dürfte das ziemlich zweifelhaft erscheinen. Ein Gesetz muß in jedem Falle gleichmäßig und ausnahmlos zur Ausführung gelangen; ein Gesetz muß jeden Zuwiderhandelnden treffen. Der ist ein schlechter Gesetzgeber, der Gesetze erläßt, deren gerechte Ausführbarkeit vor: vornherein nicht möglich ist. Dies ist der Fall bet der vorliegenden Anordnung. Wenn alle Juden in den kleineren Gemeinden unseres Königreichs die jüdischen Gesetze beobachteten, oder wenn zum Mindesten im Allgemeinen noch eine solche Achtung vor den göttlichen Satzungen vorhanden wäre, daß Niemand es Wäger! würde, öffentlich ein Ver-