Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1859-1860)
- Issue
- Heft 3 (Dezember 1859)
- Article
- Die Landrabbiner-Conferenz zu Hannover
- Date
- 1859-12-01
- Page
- 150 (sequence 4)
- Language
- German
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150 Die Landrabblner-Consercnz ju Hannover. Wächter des jüdischen Heiligthums auf die Aufrechthaltnng dcS Gesctzcö zu achten. Bevor wir nun zur Betrachtung des ״vollständig auögearbciteteil Entwurfes der in'S Detail gehenden Gesctzcsvorlage einer äußeren Shnagogcn-Ordnung" übergehen, halten wir es für nichts we- Niger als überflüssig, scharfhervorzuhcbcn, daß keine einzige Bestimmilng dieses etwa durch landesherrliche Genehmigung zum Gesetze erhobenen Entwurfes, welche auch nur den geringsten, unbedeutendsten Gebrauch, der nicht im Widerspruche mit dem jüdischen Gesetze steht, abrogirt oder ummodelt, oder welche irgend eine neue, und wäre es die geringfügigste, unschuldigste Norm cinführcn will, irgend welche bindende Kraft für die Gemeinden hat. Die Rabbiner besitzen nach jüdischem Rechte — und das ist in jüdisch-religiösen Angelegenheiten das allein gütige — nicht den geringsten Thcil einer gesetzgeberischen Befugniß. Sie haben nicht das Recht irgend etwas Neues zu bestimmen, ohne die ausdrücklich cingeholte Zustimmung der Gemeinden, wie sie nicht die Macht besitzen auch nur den kleinsten hergebrachten erlaubten Brauch ohne Bewilligung der Gemeinden außer Kraft zu setzen. Holen sie sich die Zustimmung der Gemeindcn zu diesen neuen Anordnungen nicht ein, begnügen sie sich damit, dieselben lediglich der königlichen Negierung vorzulegen, so ist es nicht nur Recht, sondern heilige Pflicht der Gemeinden, auf'ö Entschiedenste gegen ein solches gesetzwidriges, anmaßendes Versahren zu protestiren und sich den Anordnungen in keiner Weise zu fügen. Autonomie der Gemeinden ist das heilige Palladium der jüdischcn Gcnosicnschaft; wird dasselbe auch nur im Geringsten erschüttcrt, so ist daS Gemeinwesen in höchster Gefahr. Hierarchie kennt das Jndenthum nicht; die Unterscheidung zwischen Laien und Geistlichkcit ist ihm nicht nur fremd, sondern seinem innersten Wesen zuwider. Der geringste Arbeiter hat das Recht gegen eine Anordnung des anerkanntesten Rabbiners zu protestiren, sofern dieselbe nicht genau mit den überlieferten Satzungen übcreinstimmt- Das wollen wir bemerkt haben; - und nehmen vorläufig an, daß die Landrabbincr-Confcrenz auch in der Thal die Absicht hat, ihren Entwurf den Gemeinden zur Genehmigung vorzulegcn. *) *) In dem jüngsten Artikel, Octoberheft Seite 49 hat sich ein Sinn entstellender Druckfehler eingeschlichen. Statt ״blickt" aufZeile 4 v. o. lies ״blickte".