Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1859-1860)
- Issue
- Heft 1 (Oktober 1859)
- Article
- Die Landrabbiner-Conferenz zu Hannover
- Date
- 1859-10-01
- Page
- 53 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/2932754-2932877-2932879-2944003--05054-2944086- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Die Lavdrabbtnn-Csnfermj zu Hannover. 53 Den vorwiegende» Thcil der Conferenz hat die Synagogenordnung in Anspruch genommen; was in der Schulbüchersrage geschchen ist, ist selbst auf dem Papiere wenig mehr als eine große NilÜ; die beiden übrigen Gegenstände zählen ja überhaupt nicht. Ist denn die Synagoge die Hauptsache im Jndenthume; müssen wir es den vier Landrabbinern in's Gedächtniß rufen, daß es heißt היכל ה׳ המה?! — Und wenn nun fein ordentlich nach neuester Mode und vollendetster Aesthctik gebetet würde, und wenn nun die Chöre an Präzision dem Theater in Nichts nachgäben und wenn nun Eonfirmatione» abgehalten würden und den Knaben und Mädchen nun ihr ״Glaubeusbekenntniß" so geläufig wäre wie das A. B. C- — wäre damit dem Judeuthume auch nur ein wesentlichcr Dienst geleistet? Draußen im Leben wird das Gesetz mit Füßen getreten, im Hause und auf dem Markte, wo Synagogenordnungen nicht hinreichen, wird die ewige unveränderbare Ordnung Gottes gehöhnt — und die Landrabbincr kommen mit einer Synagogenordnung um den Riß zu heilen, der Israel zerklüftet, um die Wunden zu verbinden, die Leichtsinn und Unverstand geschlagen! — Das heranwachsende Geschlecht kümmert sich nicht um Thora und Judenthuni, weiß nichts von Thorageist und Thoraleben — und die Landrabbiner - Conferenz will mit Synagogenordnungen einschreiten!! — — — Wir weisen die etwaige Entgegnung, die Regierung habe einen Entwurf einer Synagogenordnung und der anderen Gegenstände gefordert und man hätte deshalb keine Zeit für etwas Anderes gehabt, von vornherein zurück. Unsere Synagogenordnung, die allein gültige im Judenthum, ist vollkommen ausreichend und zwcckentsprcchend und bedarf wahrlich weder der Mitautorschaft noch der Ccnsur eines Rabbiners unseres Jahrhunderts. Eine andere ist ja nur in den Punkte», in welchen sie mit jener nbercinstimmt, zulässig, und Bestimmungen daraus auszuziehen, dazu bedarf es wahrhaftig uicht der Arbeit von drei Wochen durch vier Landrabbincr. Die Regierung kann nicht wissen, was uns Roth thnt, sie erwägt unsere Verhältnisse nach ihren religiösen Begriffen, welche oft im dtametraten Gegensätze zu Dem stehen, was im Jndenthume Norm ist.