Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 5 (1858-1859)
- Issue
- Heft 11 (August 1859)
- Article
- Zur jüdischen Schulfrage
- Date
- 1859-08-01
- Page
- 570 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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570 Die Unterrichts anstatt d. isr. Rel.-Ges. in Frankfurt a. M. Die Anstalt wird daher den Gesammtjngendunterrtcht umfassen, »md beide Zweige, den sozialen und religiösen, mit gleichem Ernst und gleicher Sorgfalt pflegen. Sie basirt aus dem alten, im Judenthume sanktionirten Grundsatze, daß sociales Wissen und Leben und religiöses Wissen und Leben, sich nicht nur nicht gegenseitig ausschließe, sondern fich gegenseitig bedinge, sich gegenseitig ergänze und vollende, und erst in innigster Vereinigung und Durchdringung das Heil erzeuge, das überhaupt auf Erden anzustreben sei. — DaS sociale Wissen und Leben findet erst im religiösen seinen Boden und seine Weihe; das religiöse erst im socialen seine Bethätigung und Verwirklichung. Bildung ohne Nihilismus, Religion ohne Fanatismus ist ihre Devise, gebildete Juden und Jüdinnen, religiöse Bürger und Bürgerinnen dem Staate zu erziehen ihre Aufgabe, das Gebiet der ächten, wahren humanen Bildung und des ächten unverkürzten väterlichen Glaubens daher ihr Boden, die Gewinnung endlich des Geistes für die Wahrheit, des Herzens für die Gottesfurcht und zugleich die Entwicklung, Uebung und Ertüchtigung aller Kräfte und Fähigkeiten für die einstige, pfltchtgetreue Erfüllung des Beruses ihre ernsteste, angelegentlichste Sorge. Sie übernimmt zu diesem Ende die Jugend, Knaben und Mädchen, mit dem Beginne des unterrichtsfähigen Alters, also mit dem 5. *), und entläßt sie mit zurückgelegtem 14. Lebensjahre. ׳ Die Wahl der Gegenstände des bürgerlichen Unterrichts bestimmt einerseits das Bedürfniß der allgemeinen menschlichen Btldüng überhaupt, anderseits das Bedürfniß des künftigen Berufes und wird demnach der bürgerliche Unterricht unserer Anstalt umfassen: *) Jetzt erst mit X>em 6. Jahre.