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Jeschurun · 1859-07-01 · Heft 10 (Juli 1859) · p. 553

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
5 (1858-1859)
Issue
Heft 10 (Juli 1859)
Article
Italien : Rom [Nachricht]
Date
1859-07-01
Page
553 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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553 nicht angenommen wird, obgleich es in Criminalfällen gültig ist. Dasselbe Gesetz erstreckt sich auf die Eingehung eines jeden Vertrags, wobei die Anwesenheit eines Notars nothwendig sein könnte. So z. B. können Zwei Juden nicht getraut werden, wenn ein notarieller Act dabei erforderlich ist, ohne daß christliche Zeugen dabei interveniren. In demselben Geiste darf kein Jude irgend einen Beruf oder irgend eine Kunst ausüben, die öffentliches Vertrauen voraussetzen. Sie dürfen nicht Grobschmiedewerden, weil — sie falsche Schlüssel machen könnten. Sie dürfen keine Silberschmiede werden, sie könnten sonst den Werth des Silbers verringern. Verdacht und Schimpf begleitet sie in jedem Lebensberufe und es wäre wahrhaft ein Wunder, wenn solche Verfolgungen nicht irgendwie auf den Charakter der Verfolgten infkuiren sollten. Selbst der Genuß der gewöhnlichsten Mildthätigkeit ist ihnen versagt, da sie von allen Wohlthätigkeitsanstalten ausgeschlossensind und von Allem, was für die Noch der Armen geschieht. Auch hier hat Pio Nono mit einem Wohlwollen, das ihn ehrt, den unchristlichen Brauch früherer Zeiten durchbrochen und hat ihnen aus dem öffentlichen Schatze 300 Scudi jährlich angewiesen. Bis zum Regierungsantritt des gegenwärtigen Papstes durfte kein Jude Rom verlassen um nach irgend einem andern Orte des Kirchenstaates zu reisen, ohne einen Paß vom Generalviear zu lösen, in welchem genau der Ort seiner beabsichtigten Reise angegeben und ihm untersagt wurde irgend in Verkehr mit Christen zu treten. Diese Bestimmuug hat Fio Nono aufgehoben, allein wenn der Jude an seinem Bestimmungsort angekommen ist, sei dieses nah oder fern, muß er sich vor die geistlicher! Autoritäten stellen um von ihnen die AufenthalLserlaubniß auf eine beschränkte Zeit zu erhalten, ohne welche Crlaubniß er nicht seine crkarta di aicurezza von der Civilobrigkeit erlangen kann. Außer den gewöhlichen Abgaben, welche die Juden wie alle andern Bürger zahlen, haben die Juden in Rom noch die excepüonelle Steuer von 300 Scudi jährlich an die Convertiten-Klöster und 1100 Scudi an die Katechumenen-Anstalt zu zahlen — eine Steuer die um so drük« kender und kränkender ist, da sie für die Verbreitung des Christenthums gezahlt wird. Eine andere Taxe von 800 Scudi haben sie für die Wett-- rennen beim Carneval zu zahlen. Sonst mußten die Juden selbst zum Capitol während des Carnevals gehen und den Tribut persönlich überbringen. Es war dies noch der Brauch als ich zuletzt in Rom war, wo ich dem erniedrigenden Schauspiel selbst mit beiwohnte. Doch, zu seiner Ehre sei es gesagt, Pio Kino hat diesem Brauch seit 1847 ein Ende gemacht. In allen bürgerlichen und religiösen Angelegenheiten stehen die Juden unter der Jurisdiction der Inquisition und insbesondere unter dem Cardinalvicar. Wenn ein Jude seine Absicht kund giebt seine Religion zu wechseln, so hat er ein Noviziat in der Katechumenen-Anstalt durchzumachen. Erklärt er aber, in der Religion seiner Väter bleiben zu wollen, so muß

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