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Jeschurun · 1859-05-01 · Heft 8 (Mai 1859) · p. 426

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
5 (1858-1859)
Issue
Heft 8 (Mai 1859)
Article
Ein Stück Judenfrage in dem Lande der Intelligenz
Date
1859-05-01
Page
426 (sequence 2)
Language
German
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426 Ein Stück Jadenfragc im Lande der Intelligenz- oder verkümmert legt Zeugniß ab von der höhern oder niedriger« Stufe der Hnmanitätsentwickelung der Völker. Wir schauen deshalb ruhigen Sinnes auf die Bestrebungen, die hier und dort zu Tage treten und lassen uns weder von den Ausschreitungen des Vorurtheils beunruhigen, wie wir auch noch nicht das Ziel unseres eigenthümlichen Bestehens in einer vollständigen Anerkennung unserer staatsbürgerlichen Rechte erblicken. In diesem Sinne auch nur nehmen wir von der Sitzung des preußischen Abgeordnetenhauses vom 23. März Act. Es handelte sich darum ob eine Petition des Oberrabbinerö Sutro in Münster wegen Zulassung der Juden zu den öffentlichen Aemtern der Regierung ״zur Berücksichtigung" oder nur ״zur Erwägung" überwiesen werden sollte. Der Antrag der Petitionscommission — bieder- Weisung zur Berücksichtigung — wurde schließlich von der Majorität angenommen. Dagegen stimmten: die Linke — frühere Rechte — ein Theil der katholischen und einige andere Abgeordnete nebst sämmtlichen anwesenden Ministern. Die Vertretung des preußischen Volkes hat stch demnach für Ausrechthaltung des Rechts erklärt und können wir hierin einen Sieg der wahren, reinen Freiheitsidee über die Bestrebungen des Vorurtheils begrüßen, der bei der gegenwärttgen Strömung doppelt wohlthucnd und ermuthigeud wirkt. Der Artikel 12 der Verfassung erklärt, daß der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte von dem religiösen Bekenntnisse unabhängig ist. Die Minister der Justiz, des Unterrichts und des Handels aber haben sich auf den Paragraphen 14 der Verfassung gestützt, welcher die christliche Religion bei denjenigen Staatseinrichtungen, welche mit der Religionsübung im Zusammenhänge stehen, zu Grunde legt und so hat denn der Justizminister die Juden von der Zulassung zu Richtern, der Unterrichtsmintster ihre Er- Werbung von Lehrerstellen, der Handelsminister sie von der Anstellung als Baubeamte ausgeschlossen. Während der Unterrichtsminister in dem angeführten Artikel 14 einen schwachen Anhaltspunkt fand, da von den Schulen eine christliche Erziehung verlangt werden soll, möchte dieser Paragraph dem Justizminister, der sich lediglich auf die Abnahme eines Eides beziehen kann, eine noch schwächere Slntze gewähren, in welcher Hinsicht aber der Baukunst ein religiöser Charakter innewohnt, das ist wahrlich schwer zu begreifen.

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