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Jeschurun · 1858-05-01 · Heft 8 (Mai 1858) · p. 436

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Journal
Jeschurun
Volume
4 (1857-1858)
Issue
Heft 8 (Mai 1858)
Article
Deutschland : Berlin, den 1. April 1858 [Nachricht]
Date
1858-05-01
Page
436 (sequence 3)
Language
German
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436 Wien, 25. März. Wie man es mit den bürgerlichen Rechten der Juden in Oesterreich halten soll: darüber scheint man an den maßgebenden Stellen selbst in argem Widerspruch. Davon geben zwei jüngst zur Kenntniß gekommene Fälle den Beweis. In Böhmen suchte vor einiger Zeit ein Jude um die Einverleibung des Eigenthumsrechts auf eine aus dem Nachlaß feiner Mutter auf ihn gekommene und von dieser im Jahre 1849 rechtmäßig erkaufte Realität bei dem Bezirksamte an, wurde aber sowohl von diesem als von dem Oberlandsgerichte abschlägig zurückgewiesen. Auf seinen Revisionsrecurs wurde die Entscheidung der beiden ersten Instanzen mit Bezugnahme auf die Verordnung vom 2. Oktober 1853, welche die Besitzfähigkeit der Juden wieder beschränkt — bestätigt. Dagegen kasstrte die k. k. Statthalterei in Mähren einen Beschluß des Gemeinderaths, resp. des Bezirkamtes von Wischau, durch welchen einem Israeliten die Pachtung eines Wirthshauses in dem genannten Orte verweigert und ihm unter Androhung von Zwangsmaßregeln aufgegeben wurde, binnen längstens 8 Tagen die Stadt Wischau zu verlassen. Man steht aus diesen beiden Beispielen, daß für die Jsraeliten nahezu jede Rechtssicherheit in Oesterreich fehlt. (Z. f. N.) Wien, 8. April. Der Kaiser hat einem Jsrae'üten in Schlesien, welchem die dortigen Landesbehörden ein im Wege einer Erbschaftihm zugefallenes Haus nicht zuerkennen wollten, den vollen und freien Besitz desselben gestattet. (W. Bl.) Kassel, 7. April. Durch Beschluß kurf. Ministeriums des Innern find die Regierungen und Regierungscommissionen angewiesen worden: 1) mit aller Energie aus Bestrafung des nicht concessionirten Noth- Handels der Israeliten insbesondere auch dadurch hinzuwirken, daß der den concessionsbedürftigen und beziehungsweise verbotenen Nothhandel bildende Geschäftsbetrieb dem Anssichtspersonal zu klarer Erkenntniß gebracht und die etwa concessionirten Nothhändler der betreffenden Gegend verzeichnet und demselben namhaft gemacht werden; 2) solchen Juden, welche einzelne oder alle Zweige des Nothhandels ohne Concession, oder unter dem Scheine oder Vorwände eines anderen Gewerbes treiben, oder sich mit der s. g. Güterschlächterei oder mit der rauf- oder tauschweisen Erwerbung -von fremden Forderungen überhaupt, insbesondere unter dem Nominalwerthe oder sonstigen Schacher- und Wucherhändeln beschäftigen oder dabei betheiligen, jede Concession irgend einer Art zu versagen, resp. nach vorgängigcr fruchtloser Verwarnung und nach Befinden auch ohne solche, zu entziehen, neben Veranlassung der gerichtlichen Ahndung in den zur Bestrafung geeigneten Fällen; 3) darauf zu halten, daß die betreffenden Israeliten das im ersten Absätze des A. 6 des Gesetzes vom 29. Okt. 1833 zur gleichförmigen Ordnung der besondern Verhältnisse der Israeliten vorgeschriebene Zeugniß beibringen, und widrigenfalls dieselben nach den bezüglichen Vorschriften zu behandeln zu lassen; 4) bei den Landrathsämtern genaue Listen über die unter den vorstehenden Num-

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