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Jeschurun · 1858-03-01 · Heft 6 (März 1858) · p. 328

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Journal
Jeschurun
Volume
4 (1857-1858)
Issue
Heft 6 (März 1858)
Article
Deutschland : Berlin, 11. Februar [Nachricht]
Date
1858-03-01
Page
328 (sequence 2)
Language
German
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328 den) als öffentliche Beamte zu betrachten sind. Der Angeklagte war in beiden Instanzen wegen Beleidigung des Vorstehers einer Judengemeinde während der Ausübung seines Amtes (Verpachtung der Synagogenplätze) aus §. 102 des Strafgesetzbuches gestraft worden, welcher unter anderw verordnet: ״Wer durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellungen einen öffentlichen Beamten, einen Religionsdiener, einen Zeugen oder Sachverständigen, während sie in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf beleidigt, wird mit Gefängniß von einer Woche bis zu einem Jahre bestraft." Das Obertribunal ist der Ansicht der ersten beiden Richter beigetreten. Nach Z. 1 des Gesetzes von! 1. Juni 1833 und nach §. 37 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 über die Verhältnisse der Juden stehen den Synagogengemeinden Corporationsreckte zu, und wenn auch nicht die Beamten aller Corporationen für mittelbare Staatsbeamte zu erachten sind, fo muß dies doch jedenfalls von den Beamten verjenigen corporativen Verbände gelten, welche wie die Synagogengemeinden für öffentliche Zwecke gestiftet sind, unter beständiger Leitung des Staates stehen und organisch zur Gliederung und Verfassung des Staates gehören. Von diesem Standpunkte aus verordnet der §. 7 des Gesetzes vom 1. Juni 1838 ausdrücklich, ״daß die Rechte und Pflichten der Repräsentanten und Verwaltungsbehörden einer Judenschaft nach den Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Magistrate und Stadtverordneten beurtheilt werden sollen." Auch können nach §. 43 des Gesetzes vom 23, Juli 1847 die Mitglieder des Vorstandes einer Judeuschaft wegen Dienstvernachlässigungen nach vorgängiger administrativer Untersuchung durch Beschloß der Regierung entlassen werden, also einem förmlichen Disciplinarverfahren unterliegen. Nach allem diesem unterliegt es keinem Zweifel, daß dieselben den Charakter mittelbarer Staatsbeamten haben. (Magdb.'Z.) ׳*Berlin, den 17. Febr. 1858. Wie die hiesige Zeitung meldet, soll die Einweihung des mit einem ungeheueren Kostenaufwande im großartigen Stile erbauten Wiener Tempels künftige Ostern stattfinden. Unser General-Musikdirektor Meyerbeer war von dem Wiener Vorstände ersucht worden für diese Feier eine Cantate zu componiren, der große Meister sah sich jedoch verhindert, dem Wunsche der Wiener nachzugeben, welches er um so mehr bedauert, als er schon oft dergleichen Cantaten für protestantische und katholische Kirchen zu bearbeiten Gelegenheit fand. Daß Meyerbeer noch Sinn für's Judenthum hat, beweist er durch die von ihm hier unterhaltene Synagoge und würde es dem berühmten Meister nicht allzuschwer fallen eine Cantate für eine Synagogen-Ein- Weihung zu componiren, da jüdische Melodien und Gesänge ihm gar nicht unbekannt sind und seine ״Hugenotten" und ״der Prophet" an recht alt ״jüdischen Melodien" eben keinen Mangel leiden. Anhalt-Köthen, 5. Febr. Die Anzahl der zum Christenthum über-, gehenden Juden scheint beiuns,heißt es imDr. I. nicht unbedeutend imZunehwen zu sein, da unser Consistorium sich unlängst veranlaßt gesehen, wegen der

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