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Jeschurun · 1858-03-01 · Heft 6 (März 1858) · p. 306

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
4 (1857-1858)
Issue
Heft 6 (März 1858)
Article
Geschichte der Juden
Date
1858-03-01
Page
306 (sequence 18)
Language
German
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IRI
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306 Geschichte der Juden von £>1׳. Grätz. Zwölfter Artikel. maß aus dem Andern entwickelt, so in dem bekannten Satz des R. Pinchas b. Jair ,חורה ממיאה לירי והירות וכו und sonst sehr häufig. ■ So hebt sich jeder Satz dieses ganzen Berichts gegen die vom Verfasser versuchte historische Umdeutung und ruft, nm mit R. Tarfon, dem Vorsitzenden dieser in Frage stehenden Versammlung zu sprechen: אל ירד כני עמכם! (Bereschith Rabba 91.). Wir geben schließlich noch dies zu bedenken. Wenn in dieser zweiten lhddensischen Versammlung die Frage besprochen worden wäre, ob man sich durch den angedrohten Tod vom Studium des Gesetzes ebenso wie von dessen Erfüllung abhalten lassen dürfe, und diese Frage durch das Moiiv verneint worden wäre, weil durch das Studium auch die zeitweilig gestörte Praxis wieder hergestellt werden könne, so kann unmöglich sich die Frage aus das Selbststudtum des Gesetzes, sondern ausschließlich auf den Unterricht Anderer im Gesetze sich bezogen haben. Denn sagen zu wollen, man dürfe sich im Studium des Gesetzes nicht stören lassen, wenn man auch sofort darum den Tod zu leiden hätte, weil mau durch das Studium auch wieder zur Erfüllung des Gesetzes zu kommen hoffen dürfe, wäre ja vollendeter Unsinn. Der einmal Getödtete kommt nicht mehr zur Erfüllung des Gesetzes — מת הפשי מן המצות — und war sein Studium, um das er den Martyreriod gelitten, nur privates Selbststudium, so kommen auch Andere durch dasselbe nicht zur Erfüllung. Wäre daher die Auffaffung des Vers, wahr, so konnte nur ausschließlich von dem Unterrichte an Andere, "״לאנמורי, wie es im Thalmud heißt, die Rede gewesen und höchstens hierfür die Hvherschätzung entschieden sein. Nun aber unterscheidet der Thalmud scharf zwischen מיגמר ולאנמור׳ , zwischen dem Selbststudium und dem Unterrichte Anderer und gestattet durchaus keinen Schluß von dem Einen auf das Andere, wendet aber unzweideutig die in Frage stehende Entscheidung auf das Selbststudium des Gesetzes an, und steht somit die Auffassung des Vers, auch von dieser Seite als völlig verworfen da. (Siche Babe Kama babli 17 a, Megtllah 27 a, Zerusch. Chagiga I, 7.). Mit welcher Flüchtigkeit übrigens auch, selbst in untergeordnelen Dingen diese Geschichte gearbeitet ist, dafür tritt auch hier wie-

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