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Jeschurun · 1858-03-01 · Heft 6 (März 1858) · p. 301

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
4 (1857-1858)
Issue
Heft 6 (März 1858)
Article
Geschichte der Juden
Date
1858-03-01
Page
301 (sequence 13)
Language
German
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Der ly׳ den fisch Beschluß. 80 L cltt Außerachtlasscn eines Verfahrens, das wir uns in solcher Zeit selbst zur Wicht machen sollten. Auch dies wird von allen Commentatoren in gleicher Weise genommen und mißbraucht l'ier wieder der Verfasser den klaren Sinn der Texte zu Gunsten seiner ohnehin falschen Voraussetzungen. Wenn daher S. 191 der Vers, geradezu erzählt: ״Wegen gezwungener Unterlassung der Religionspslichten hatten die Gesetzeslehrer selbst das Beispiel gegeben, sich für den Augenblick zu fügen und sich nicht dem Tode auszusetzen" so hat er etwas gesagt, womit er sich schwer an den Mahnen unserer großen Lehrer versündigte. Nachdem einmal sich der Verfasser in die Annahme verrannt, es hätten die Lehrer des Gesetzes zur Zeit der hadrianischen Verfolgung gelehrt, man habe um die Erfüllung des göttlichen Gesetzes — mit Ausnahme jener drei Verbote — znr Zeit einer Religions- Verfolgung nicht das Leben zu lassen, stand ihm das Faktum im Wege, daß dennoch eben diese Gesetzeslehrer!den Märthrertod für die Thorah erlitten, und führt ihn dieses wiederum zu, wie sollen wir es nennen, politischer Ausdeutung und Umdeulung einer andern Stelle, die sich aber nicht minder, wie wir sehen werden, vor dem Richterstuhl einer besonnenen Kritik, gegen-dieses ganze gemaltsame Pressen unter die Fahne politischer Anschauung sträubt. Die falschen Voraussetzungen, mit denen der Verfasser an Betrachtung seiner Quellen ging, trübten ihm von vorn herein den Blick und ließen ihm die einfachsten Momente entgehen, die sich fast in jeder Stelle, die er seinen Darstellungen zu Grunde legt, gegen ihn mit lautestem Proteste erheben. Er meint, obgleich die Versammlung zn Lhdda beschlossen hatte, um die Erfüllung des Gesetzes habe man zur Zeit der Religions- Verfolgung nicht den Tod zu leiden, so habe man doch darauf in einer zweiten Versammlung die Gewiffensfrage berathen, ob ״man das Gcsehesstudium eben so wie die religiöse Praxis einstellen dürfe, weil harte Strafen darauf verhängt waren, und sei durch den Beschlnß einstimmig dahin ausgefallen, daß vir Theorie mehr Wichtigtigkeit habe, weil sie die Praxis wieder zn beleben im Stande sei, wenn jene für den Augenblick verhindert ist." In Folge dieser

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