Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 4 (1857-1858)
- Issue
- Heft 2 (November 1857)
- Article
- Deutschland : Wien [Nachricht]
- Date
- 1857-11-01
- Page
- 158 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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״Die Matrikcnführung über die Geburts-, Trauungs- und Sterbe-! fälle der auf dem flachen Lande in Niederösterreich sich aufhaltenten Israeliten ist — ohne Ausnahme, ob sie noch in einen auswärtigen politischen Gemeindeverband gehören, oder nach Niederosterreich zuständig geworden sind — von den auswärtigen Cultusgemeinden, zu denen sie gehören, wie bisher zu besorgen, zu welchem Ende die Gemeinden in Niederösterreich, wo sich Israeliten aufhalten, zu verpflichten sind, alle Geburts - und Sterbesälle der in ihrem Bezirke sich aufhaltenden Israeliten dem Bezirksamte zur Weiterbeförderung im Wege des Kreisamtes an das der bezüglichen Zuständigkeitsgemeinde vorstehende Kreisamt anzuzeigen, damit durch letzteres die Eintragung der diesfälligen Akte in die Matriken der betheiligten Cultusgemeinden angeordnet und überwacht werden könne. ״Die k. k. Bezirks - und Kreisämter werden darüber zu wachen haben, daß sich die Gemeinden dieser Verpflichtung genan, pünktlich und vollständig entledigen. Zu diesem Behufe ist in jeder Gemeinde, wo sich die Israeliten aufhaltm, an die betreffenden jüdischen Familien- Häupter der Auftrag zu erlassen, jeden in seiner Familie stattfindenden Geburts-, Trauungs- und Sterbefall unverzüglich und genau, bei sonstiger strenger Ahndung, dem Gemeinde-Vorstände anzuzeigen. ״Die Errichtung israelitischer Leichenhöfe ist als eine sanitätspoli- Miche Maßregel zu behandeln, und sind die Kreisämter nach ihrem gesetzlichen Wirkungskreise berufen, über die Bewilligung hiezn zu entscheiden, und nach den Umständen selbst von amtswegen auf die Errichtung jüdischer Leichenhöfe, versteht sich ans Kosten der Betheiligten, in Orten zu dringen, wo Juden in größerer Anzahl wohnen, und die Transportirung der Leichen in entferntere Leichenhöfe sanitäts-polizeilichen Bedenken unterliegt." Wien, 7. November. In dem ״Közlönh", einem in Siebenbürgen erscheinenden politischen Blatte, wüthet ein Herr Zömlen gegen die Juden, bringt alte längst als Unsinn erkannnte Verleumdungen gegen sie vor und fordert sogar die Bischöfe des Landes auf, gegen sie Hir- Lenbriefe an das Volk zu erlassen, und die Geistlichkeit, sie durch Predigten zu bekämpfen. Die Israeliten zu Klausenburg haben deßwegen gegen die Redaktion des ״Közlöny" eine strafgerichtliche Untersuchung einleilen lassen, indem sie darauf aufmerksam machten, daß mehrere Artikel desselben geeignet sind, sowohl zu Demonstrationen gegen die Juden Veranlassung zu geben, als auch die Autorität der bestehenden Regierung zu untergraben, da von dieser^ausdrücklich gesagt wird, daß sie im Vergleiche mit der früheren eine Null sei und die Völker Siebenbürgens ganz ihrem eigenen Geschicke überlasse. (Z. f. N.) Nürnberg, 20. Oktober. Einiges Aufsehen hat der Beschluß der Gesellschaft ״Harmonie" erregt, demzufolge weder Juden als Mitglieder derselben ausgenommen, noch als Gäste eingeführt werden dürfen. Dieser Beschluß wurde mit nicht bedeutender Majorität gefaßt