Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 4 (1857-1858)
- Issue
- Heft 2 (November 1857)
- Article
- Deutschland : Wien [Nachricht]
- Date
- 1857-11-01
- Page
- 157 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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hohen Ministeriums für Cultus und Unterricht. Für ״solange als die staatsbürgerliche Stellung der Israeliten in Niederösterreich definitiv geregelt ist" sollen nach der gedachten Bestimmung die felgenden Grundsätze gelten: ״Die Bildung eigener israelitischer Cnltusgemeinden ist vorderhand nicht zu gestatten, zumal die Frage des Aufenthaltes der Israeliten auf dem flachen Lande erst mit der Entscheidung über die staatsbürgerlichen Verhältnisse derselben ihre definitive Erledigung finden wird, welcher durch die Bewilligung zur Bildung israelitischer Cultusgemeinden nur vorgegriffen werden würde. ״Den Israeliten in Krems, sowie jenen in St. Pölten, welche bereits im Besitze von Bethäusern sind und Rabbiner ausgenommen haben, ist die Benützung dieser Cültusanstalten provisorisch zu belassen, ohne sie aus diesem Anlasse zur Bildung eigener Cultusgemeinden zu ermächtigen, und die einzelnen Jsraeliten-Familien des Cultusverbandes, dem sie angehören, zu entbinden. ״In den übrigen Orten des flachen Landes in Niederösterreich, wo Israeliten sich aufhalten, darf nach dem Anträge der Statthalterei einzelnen israelitischen Familienhäuptern über ihr Einschreiten von dem vorstehenden Kreisamte gestattet werden, einen häuslichen Gottesdienst unter Aufstellung der Thora (eine sogenannte Miniam - Andacht) abzuhalten, wenn die gedachten Familienhäupter ihren in moralischer und politischer Beziehung untadelhaften Lebenswandel Nachweisen, durch׳ Alter, Kränklichkeit und sonstige Ursachen gehindert sind, dem össentlichm Gottesdienste beizuwohnen, die Personen, die diesem Miniam beiwohnen wollen, namhaft machen, und die Bürgschaft übernehmen, daß dabei keinerlei Ueberschreitung der bestehenden Gesetze stattfinde. ״Es ist denselben zu gestatten, zur Leitung dieser Andachtsübungen eigene Vorbeter aufzunehmen, welche jedoch vollkommen vertrauungswürdige Männer sein, über ihre Eignung zu dem Vorbeterdienste das Zeuguiß eines ordentlichen Rabbiners beibringen müssen, und der Bestätigung des Kreisamts bedürfen. ״Für den Religionsunterricht der Jugend haben die Israeliten durch befugte Privatlehrer zu sorgen, und es bleibt denselben unbenom-- men, zu diesem Ende in Orlen, wo sie in größerer Zahl beisammen wohnen, israelitische Privat-Religionsschulen ins Leben zu rufen. ״Die Zuweisung der auf dem flachen Lande tn Niederösterreich wohnenden Israeliten, welche bereits die politische Zuständigkeit zu einer Gemeinde in Niederösterreich erlangt haben, zu der israelitischen Cultusgemeinde Wien hat nicht stattzufinden. ״Uebrigens steht es jedem auf dem flachen Lande in Niederösterreich sich aufhaltenden Israeliten, nicht nur den bereits zu einer österreichischen Gemeinde zuständigen, sondern auch den fremden frei, die Zuweisung zu der israelitischen Cultusgemeinde Wien, wenn sie dieselbe wünscheu, im vorschriftsmäßigen Wege anznsprechen.