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Jeschurun · 1857-11-01 · Heft 2 (November 1857) · p. 88

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
4 (1857-1858)
Issue
Heft 2 (November 1857)
Article
Ein Stück Zeitgeschichte
Date
1857-11-01
Page
88 (sequence 27)
Language
German
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88 Jüdisches Gemeiudewescn. Ihre ernste Anfrage fragt nun «nt die Ansicht über. diese Klaffe im Allgemeinen Md speciell um das in Betreff jenes Familienvater cinznschlagende Verfahren. — : Hochwürdigtr Herr, die Bücher des Gesetzes sind Ihnen offen, und Keiner hat genauere Kunde von den nnantastbaren Anssprüchen unserer religiösen Vorschriften; und nicht verwickelt ist diese Frage, klar und scharf und unzweideutig sprechen da die Bücher unserer Lehre, und Sie selbst, hochwürdiger Herr, haben bereits ganz in deren Geiste sich den stadtvätcrltchen Behörden Ihres Ortes gegennber ausgesprochen — und nur Verwirklichung dieses Ausspruches int Kreise der jüdischen Religionsgemeinde ist jetzt die Aufgäbe, — ernst und schmerzlich, wie sie ist, sie will fest und ruhig, unzweideutig und entschieden gelöst sein; dem Heiligsten gilt's, — es giebt keinen andern Weg. Durch das Bekenrttniß zu solchen Prinzipien und durch die thatsächlichc Weigerung aus solchen Prinzipien hat sich die Klasse, hat sich der Familienvater unzweideutig von dem Iudenthüme losgcfagt, zu dem sich die bestehenden jüdischen Gemeinden weit und breit bekennen.' Wer sich zu solchen Prinzipien offen bekennt, wer irgend eine Handlung aus solchen Prinzipien begehet, den erkennt das bestehende Judenthnm nicht mehr als seinen Genossen an. Das Rabbinat, in dessen Kreis ein Familienvater durch fortgesetzte Weigerung einem solchen Bekenntnisse verharrend adhärirt, — hat, so weit meine geringe Einsicht reicht, keinen andern Weg, als fest und ruhig, unzweideutig und entschieden in der Mitte der seiner Leitung übergebenen Religionsgemeinde a u s z usp r e ch e n, daß die Manner solchen Bekenntnisses nicht ferner zu ihrer jüdischen Religionsgenoffenschaft gezählt werden dürfen, und fest und ruhig, unzweidentig und entschieden diesen Ausschluß, in den sich 'diese Männer freiwillig selbst versetzt, mit durchgreifender Consequenz in allen Beziehungen des inner« jüdisch religiösen Lebens thatsächlich dur chzusühren. Die Bestimmungen unserer religiösen Vorschriften sichern einem solchen Ausschlüsse auch über die Gränzen des Rabbinats hinaus die vollgültigste Anerkennung ׳und Folgegebung. Freilich dürfen wir nicht hoffen, durch diesen Schritt diese Männer zur Widerrufung ihrer Prinzipien ׳und zur scrnern treuern Achtung des jüdischen Gesetzes zu bringen. Es beabsichtigt dieser

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