Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 4 (1857-1858)
- Issue
- Heft 1 (Oktober 1857)
- Article
- Deutschland : Aus Österreich [Nachricht]
- Date
- 1857-10-01
- Page
- 100 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- correspondence
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100 möge dessen Besitzumschreibungen von Grundstücken (Realitäten) an Inden zu verweigern sind, haben in Verbindung mit einer Correspondenz der ״Augsb. Allg. Ztg." aus Wien das Gerücht erzeugt, es sei über das künftige. Ausmaß der gesetzlichen Befähigung von Israeliten zum Realbesitz in Oesterreich bereits ein definitiver Beschluß gefaßt und derselbe verneine im Wesentlichen das Recht der Juden, unbewegliches Eigenthum in der Monarchie zu erwerben und zu besitzen. Dieß Gerücht ist nicht begründet. Ein solcher Beschluß ist nicht gefaßt und wird vor einer endgültigen Regelung der gesammten politischen und staatsbürgerlichen Verhältnisse der Juden im Lande schwerlich gefaßt werden. Der erwähnte Justizministerialerlaß vom 19. v. M. ist kein Novum, sondern nur die Hinweisung auf ein bestehendes Gesetz, nämlich die Verordnung vom 2. Oktober 1853, welche verfügt, daß es rücksichtlich des Jmmobiliarbefitzes von Juden vor der Hand in jeder Provinz nach den vor dem Jahre 1848 bestandenen Satzungen gehalten werden soll. Jenes Gesetz ist nur ein Provisorium, und diese Satzungen sind in den einzelnen Provinzen sehr verschieden. Der Erlaß des Justizministers nimmt also weder den Juden ein Recht, das sie damals noch besessen, noch gewährt er ihnen eines, er läßt die Dinge nur eben beim Alten. Eine Beschränkung des israelitischen Grundbesitzes bei uns enthält das Provisorium vom 2. Oktober 1853 allerdings, und möglich ist es wohl, daß das — erst zu gewärtigende — Desinitivnm gleichfalls eine solche Beschränkung enthalten werde. Aus Baiern. Die Ansässigmachung von Israeliten im Bezirk München scheint in neuerer Zeit dem Magistrat etwas zu bedenklich überhand zu nehmen, weßhalb derselbe beschloß, von jetzt an bei allen Gesuchen um ״Aufnahme über die Juden-Matrikelzahl", mit welcher es bisher nicht so genau genommen wurde, dem Ministerium, dem hierin allein die Entscheidnng zukommt, eine genaue Uebersicht über die Zahl der hier lebenden Israeliten, sowohl der matrikulirtcn als der über die Matrikel aufgenommenen, zu übergeben. Nach dem vom Jahre 1813 her noch in Kraft bestehenden Juden-Edict ist nämlich die Zahl der ansäßigen Jsraeliten auf ein Bestimmtes normirt, so daß sogenannte Schutznummern nur im Falle einer Erledigung neu verliehen werden dürfen; ausnahmsweife Aufnahmen über diese Zahl sind nur dann gestattet, wenn Grundbesitz und größere industrielle Unternehmungen nachgewiefen werden. Ueber die oben erwähnte Juden - Statistik in hiesiger Hauptstadt werden nun vom Magistrat umfassende Recherchen gepflogen. - Aus Thüringen, schreibt man dem ״Frankfurter Journal^: Der Entwurf eines neuen bürgerlichen Gesetzbuchs für Sachsen und ׳die anhalt-thüringischen Länder dürfte in einem Punkte einen Widerspruch seitens ver letzteren finden, nämlich in dem der Ehe zwischen Christen und Juden, indem der Entwurf dieselbe, welche diesseits und uamemlich im Großherzogthum gestattet ist, geradezu verbietet. Gleichen Anstand dürfte überhaupt die übergroße Berücksichtigung kirchlicher Satznn-