Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 3 (1856-1857)
- Issue
- Heft 10 (Juli 1857)
- Article
- Summarische Geschichte der Juden in Frankreich
- Date
- 1857-07-01
- Page
- 529 (sequence 16)
- Language
- German
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: Von A. E. Halphen. 529 Letztere hatte den Vorsitz. Mit der Zusammensetzungder Commission beauftragt,, ernannte er vor Allem seine alten Collcgen und H. Portalis legte als Berichterstatter der Kammer eine seiner würdige Arbeit vor. Ein einziger Redner, ein Admiral, bekämpfte die Schlußanträge des Berichts. Der Antrag wurde schlüßlich angenommen und bildet das Gesetz vom 8. Februar 1831, welches endlich die Gleichheit in religiösen Angelegenheiten vor dem Gesetze zum vollendeten Abschluß brachte. Zwei königliche Ordonnanzen vom 22. März und 6. August 1831 bestimmten die Besoldung der verschiedenen Diener des israclitischen Kultus. Während des Laufes seiner Negierung zeigte Louis Philipp durch ein glänzendes Beispiel, daß die Gleichheit vor dem Gesetz und die Gewissensfreiheit keine leeren Worte in seinem Munde waren. Ein Cantvn der Schweiz hatte sich eine Rechtsverwcigerung gegen einen Franzosen, aus dem einzigen Grunde, weil er Jude war, zu Schulden kommen lassen. Nach vergebens deöfalls gemachten Vorstellungen suspendirte der König durch eine Ordonnanz vom 12. September 1833 die Beziehung Frankreichs zu dem Canton. Die anerkannte Nothwendigkeit einer allgemeinen Reorganisation der Administration der jüdischen Angelegenheiten veranlaßt eine Feststcllung über diesen Gegenstand vermittelst der organischen Verordnung vom 25. Mai 1844, welche viele Bestimmungen enthält,, die größtentheils noch jetzt, in Kraft sind und den wesentlichen Kern der gegenwärtigen Gesetzgebung in Betreff des Juden bilden. Eine Ordonnanz vom 9. November 1845 hat den jüdischen Kultus in Algerien geordnet. Die Einführung der republikanischen Regierungsform hat dem System der Ordonnanz, vom 25. Mai 1844 hinsichtlich der Ernennung der Consistortal - Mitglieder und der Rabbiner einige Verordnungen gebracht. Der Körper der Notabcln istgeschwunden und das allgemeine Stimmrecht ist auf diese Wahlen wie bei allen andern angewendet worden. So ward es durch ein-Rundschreiben des Kultministers vom 7. Juni 1848 fcstgcstellt. Die Constitution vom 4. November 1848 hat in ihrer Einleitung Art. 8: daß die Rcpublick den Burger schütze» muß in seiner Person, seiner Familie, seiner Religion, seinem Eigenthum, seiner Arbeit n. s. w. —■ ״ Die Charte von 1830 hatte die katholische Religion als das Bekenntniß der Mehrzahl der Franzosen constattrt. Man hat es für