Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 3 (1856-1857)
- Issue
- Heft 10 (Juli 1857)
- Article
- Summarische Geschichte der Juden in Frankreich
- Date
- 1857-07-01
- Page
- 527 (sequence 14)
- Language
- German
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Von A. E. Halphcn. 527 die doktrtnalen Entscheidungen der Sanhedrin und das organische Reglement des mosaischen Kultus vom 10. Dezember 1806 sanktionirte. Dieses Reglement war von der Generalversammlung in Derein mit Molä Portalis und Pasquier vorbereitet worden, welche der Kaiser zu Commissären bei dieser Versammlung und dem Sanhedrin ernannt hatte. Während indcß Napoleon in dieser Weise die drei anerkannten Kulte organisirte, hatte er damit vielmehr eine große organisatorische Idee verwirklicht als einen Akt der Pietät oder der Freismnigkeit begangen. Daher sehen wir auch denselben Mann, der den Juden die Wohlthaten der bürgerlichen Gleichheit verheißen hatte, plötzlich jenes . gehässige Dekret vom 17. März 1808 gegen sie schleudern, welches sie aufs neue außerhalb des Gesetzes erklärte und einige der erniedrigendsten Bestimmungen mittelalterlicher Ordnnugen wiederum gegen sie ins Leben rief. Aber die öffentliche Meinung hatte solche Fortschritte gemacht, daß die Ausführung dieseö Dekrets nicht einmal möglich war und dessen Wirkung durch Ausnahmen aus Ausnahmen fast paralysirt wurde. Mit der Restauration, die eine Staatsreligion wieder herstellte, kam auch das Nepräsentativ-Shftem, jene Schutzwehr aller Freiheiten, wieder. Der Art. 5 der Charte v. I. 1814 lautet also: ״Zeder bekennt seine Religion mit gleicher Freiheit, und erhält für seinen Kultus denselben Schutz". Rach dem Wortlaut des Art. 7 erhielten die Diener der christlichen Kulte allein Besoldung aus dem königlichen Schatz. Durch Art. 5 erhielt die Freiheit der Kulte eine neue Sanktion und wurde ein Axiom des öffentlichen französischeu Rechts. 1808 wagte man auf dem Wege von Petitionen von den Kammern die Erneuung der gehässigen Bestimmungen des Dekrets vom 17. März 1808 zu verlangen; einige ernste Worte von Lanjuiuais und Boissy-d'Anglas brachen den Stab über solche Anachronismen. Zwei Ordonnanzen des Königs Ludwig XVIII., vom 20. Juni 1819 und 20. August 1823, brachten bemerkenswerthe Derorduungen in das organische Reglement vom 10. Dezember 1806 und setzten die Gesetzgebung über diesen Gegenstand in Einklang mit den neuen Bedürfnisse», die in Folge des Zuwachses der Bevölkerung, des Fortschrittes und der geistigen Entwickelung unter den Juden sich heransstcllten. Die Freiheit trug ihre Früchte.