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Jeschurun · 1857-07-01 · Heft 10 (Juli 1857) · p. 515

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
3 (1856-1857)
Issue
Heft 10 (Juli 1857)
Article
Summarische Geschichte der Juden in Frankreich
Date
1857-07-01
Page
515 (sequence 2)
Language
German
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Vor! A. E. Halphen. 518 ihnen bei dieser Emeute geraubt worden waren, welche er als eine ״notorische und enorme Bewegung" bezeichnet. In demselben Jahre wurde, die den Juden für ihre Leihgcschäste gestattete Frist verlängert, und es wurde ihnen für alle von ihnen seit dem Antritt des Königs begangenen Verbrechen und Vergehen Erlaß ertheilt. Irl Dekreten vom 22. April 1383 über die von dem Hafen- und Durchgangs-Aufsrhcr zu beobachtende Procedur findet fich unter den bestimmten Eingangszöllen unterworfenen Maaren, als Wollen- und Leinenstoffen, Fellen, Eisen, auch der folgende Artikel: ״Juden und Jüdinnen haben einen Zettel von den Beamten des genannten Aufsehers beim Eintritt in das genannte Königreich zu lösen, und dafür jeder zwei Gulden für den Eintritt zu zahlen". 1387 erläßt Karl VI. eine Ordonnanz des Inhalts, daß alle im Königreich wohnenden Juden an die zum Vortheile des Königs bestimmten Schuldigkeiten gehalten sein sollen, und daß diejenigen vom Languedoc ebenso zu den das allgemeine Interesse betreffenden Kosten wie die vom Langnedoil beitragen sollen. Diese Ordonnanz ist dadruch interessant, daß sie auf eine officiclle und authentische Weise die Lage erkennen läßt, in welche der Aufstand gegen die Juden diese versetzt hatte. Es heißt darin: ״daß die Inden durch den Aufstand des Volkes beraubt und geplündert, ihre Väter, Mütter, Frauen, Kinder und andere Angehörige todtgeschlagen und hiugcrichtet worden sein". Und gleichwohl sicht man in dieser Ordonnanz die Juden den König inständigst um die Erlaubniß bitten, in Frankreich lieber als in irgend einem andern Lande auf Erden wohnen bleiben zu dürfen. Welches Geschick muß daher erst ihr Loos in andern Ländern gewesen sein! Verordnungen vom Monat Juli 1387 erlauben den Juden, ihre Schuldner ungeachtet aller Anstandsbriefc mit Ausnahme derer gerichtlich zu belangen, die in der Armee des Königs dienten, so lange sie dort ständen. Andere Erlasse desselben Monats bestimmen, daß die Juden während zehn Jahre nicht dafür in Strafe gezogen werden sollen, daß sie Zins von den Zinsen gefordert. 1388 wird den Inden, auS Rücksicht auf ihre Vermögensumstände, ein allge- »er Nachlaß für Alles ertheilt, was sie etwa gegen die in ihren Schntzbrtcfen enthaltenen Vorschriften sich vergangen haben mochte::. I» demselben Jahre bestimmt Karl VI., daß alle Judensachcn im

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