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Jeschurun · 1857-06-01 · Heft 9 (Juni 1857) · p. 488

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
3 (1856-1857)
Issue
Heft 9 (Juni 1857)
Article
Deutschland
Date
1857-06-01
Page
488 (sequence 2)
Language
German
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488 als Gemeinde auftveten zu müssen. Mit lobenswerthem Fleißewurde von den jüdischen Damen in kurzer Zeit ein Blumentisch gestickt, der sich des Lobes Aller zu erfreuen hatte und auch höhern Ortes mit großer Liebe angenommen wurde. -- Es ist dieses eine Erscheinung, die ganz dem Geiste entspricht, der hier in allen Kreisen lebt, und eine Frucht des hier in kaum glaublich hohem Grade herrschenden Hasses! Der Tag selbst wurde durch Gottesdienst, Gesang und Predigt festlich begangen. Berlin, 20. Mai. Den Bescheid des evangelischen Oberkirchenrathes auf eine Eingabe der Naugardter Conferenz haben wir nicht ohne großes Interesse gelesen. Dieser Bescheid geht dahin, daß 1) der Inhalt des Gesuches um Schutz der Kanzel gegen daS weltliche Gericht bereits zum Gegenstände einer eingeleiteten und später abzuschließenden Erörterung gemacht worden ist; 2) das Gesuch um Erlaß einer allgemeinen Abmahnung der evangelischen Preußen von der Theilnahme an jüdischen Gottesdiensten auf einem bis jetzt uur vor- Liegenden Einzelfalle beruht, und daher zur Zeit kein Erforderniß zur Einschreitung der Kirchenbehörden hervortreten läßt, zumal der Z. 25 Th.!1. Tit. II. des Allgem. Landrechts den ״bloß geduldeten" Religionsgesellschaften, wie z. B. den Juden, ausdrücklich verbietet, öffentliche Feierlichkeiten außerhalb der Mauern ihres Bersammlungshauses auzustellen; 3) daS darin wiederholte Gesuch wegen Theilnahme der Geistlichen an Freimaurer-Orden schon früher vom evangel. Kirchenrath in Erwägung gezogen ist, zu förmlichen kirchenregimentlichen Maßnahmen aber nicht Veranlassng gegeben hat. Was den Punkt ad 2 betrifft, so ist derselbe wohl nur von seiner curiosen Seite zu betrachten. Es ist eine bekannte Sache, daß die Juden außerhalb ihres Gebethauses niemals eine öffentliche religiöse Feierlichkeit veranstalten; ebenso bekannt ist es, daß sie keine Seudlinge mit der Werbetrommel des Himmels ausschicken, überhaupt sich mit Proselytenmacherei gar nicht abgeben. Es bleibt also nur der Fall übrig, daß ein Christ eine Judensynagoge aus Neugierde, oder gleichviel aus welchem andern Grunde, einmal besuchte. Was sollen die Juden nun in einem solchen Falle thun? Den Fremden hinauswerfen? Uebrigens ist nicht zu verkennen, daß der höchst komische Charakter dieser Angelegenheit nicht sowohl auf den Oberkirchenrath, der auf die eingereichte Vorstellung doch einen Bescheid geben mußte, als vielmehr auf die, Naugardter Conferenz, welche um Erlaß der betreffenden Verordnung gebeten , zurückfällt. (F, I.) Wien, 4. Juni. Mehrere Wiener Blätter bringen heute einen Bericht des ״Tagesbolen aus Böhmen" über folgenden Vorfall, der nach der ״Presse" noch der Bestätigung bedarf: Einige Israeliten der Gemeinde zu Tachau (unfern von Karlsbad) h.iben einige Grundstücke gekauft mit der Absicht, sich das Erwerbungsrecht, dem die provisorische Verfügung vom Oktober!853 entgegenstehe, von der Gnade des Kaisers zu erbitlen, wie dieß seit jener Zeit öfter geschieht. Der Kauf wurde zur Ein-

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