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Jeschurun · 1857-05-01 · Heft 8 (Mai 1857) · p. 430

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
3 (1856-1857)
Issue
Heft 8 (Mai 1857)
Article
Summarische Geschichte der Juden in Frankreich
Date
1857-05-01
Page
430 (sequence 3)
Language
German
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4H0 Summarische Geschichte der Juden in Frankreich von A. E. Halphen, Die Frage jedoch, ob die Juden in der Thai die Urheber bieser Erfindung waren, wird heute vielfach bestritten. Es ist nicht dieses Ortes, fie zur Entscheidung zu bringen. Ein viel sicheres Faktum ist es, daß die Inden damals leibeigen, zur tobten Hand gehörig waren, und daß die Gutsherren i» den Gebieten, wo sie geduldet worden, sie beerbten und so auf leichte Weise sich die Güter zuwendcten, deren Erwerb sie den Unglücklichen gestatteten. Es existirt ein Vertrag zwischen Philipp August und dein Gtafen der Champagne vom September 1198, in welchem sie übereinkamen, daß die Juden des Einen nicht in dem Gebiete des Andern Leihgeschäfte machen dürfen. In einem andern Vertrag vom Monat Mai 1210 versprachen sich Philipp August und die Gräfin der Champagne gegenseitig, die Juden der einen Herrschaft in der andern weder aufzunehmen noch zu behalten. In einer Uebcreinkunft zwischen demselben Fürsten, den Geistlichen und Baronen vom Jahre 1204 heißt es, daß die Geistlichen diejenigen nicht excommunciren sollen, die am Sonntage Getreide und ähnliche Waaren verkaufen, noch diejenigen, die an Juden etwas verkaufen, von ihnen kaufen oder für sie arbeiten; wohl aber sollen sie die Ammen excommnniciren können, die die Kinder der Juden nähren. Ein Statut vom 1. September 1206 regulirte die von Juden contrahirten Schulden und die zinslichen Darlehen. Unter Andern soll kein Jude einen höher» Zins als zwei Deniers vom Livre wöchentlich, (40 % 0 nehmen dürfen, soll keine Zahlung unter einem Jahre fordern können und jederzeit sie anzunehmen gehalten sein u. s. w. Ein Gesetz vom Jahre 1218 bestimmt, daß nach einem Jahre die ausgeliehenen Summen keine Zinsen mehr tragen sollen, daß die Schuldner der Juden sich mit Session von 2/3 ihres Einkommens von ihren Schulden frei machen können und daß diejenigen, welche von ihrer Hände Arbeit leben, eine Frist von drei Jahren zur Bezahlung ihrer Schulden an die Juden haben sollen. Fügen wjr gleichwohl hinzu, daß dasselbe Gesetz unter Androhung von an den König zu zahlenden Geldbußen den Schuldnern verbietet, sich eine Gewalt gegen die Juden zu erlauben. (Fortsetzung folgt.)

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