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Jeschurun · 1857-03-01 · Heft 6 (März 1857) · p. 320

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
3 (1856-1857)
Issue
Heft 6 (März 1857)
Article
Deutschland : Berlin [Nachricht]
Date
1857-03-01
Page
320 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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320 er auch dazu? Er ignorirt denselben, als gänzlich außer seinem Gebiete liegend. Und nur so kann der Friede erhalten bleiben. Der Wagener'sche Staat könnte am Ende wieder zu Scheiterhaufen und Folter führen. Und fühlt sich Herr Wagener denn dabei so sicher? Würden die Jrvingianer nicht aller ׳-Wahrscheinlichkeit nach zur Minorität und also viel eher zu den Gefolterten als zu den Folternden gehören? Es ist in der That auch für Herrn Wagener besser, den Staat zu lassen, wie er ist, und ihm nicht so übermenschlichen Beruf zuzuschreiben. (K. Z.) Hannover, 20. Januar. Unter vorstehendem Datum wird der ״A. Allg. Ztg." von hier aus geschrieben, dem Eintritt des Königs in den Freimaurer-Bund solle die Bedingung vorausgegangen sein, daß bei der nächsten Revision der Statuten, welche nunmehr in naher Aussicht steht, das Princip der preußischen Groß- und Landesloge aufgenommen wird: daß die Freimaurerei aus reiner Christlichkeit basire, und Juden daher nicht Mitglieder sein können. Im Gegensätze zu den humanen Aeußerungen des Herrn Gerichtsactuars Dr. Günther zu Münden und der Herren Pastoren Habbe und Schirmer, welche in der Beilage zu Nr. 2463 d. Blätter (und in unserm heutigen Monatshefte) mitgetheilt worden sind, sei hier ein Aktenstück der Oeffentlichkeit übergeben, welches von dem römischen ״heiligen" Officium unterzeichnet ist und zur Genüge darthut, wie weit auch noch in unfern Tagen die Intoleranz gegen Andersdenkende getrieben wird. Das in italienischer Sprache abgefaßte Aktenstück lautet in deutscher liebersetzung wörtlich also: Durch diese Erlaubniß wird dem Juden N. N., geboren aus Ferrara, gestattet, auf die Dauer eines Monats abwesend zu bleiben, um sich in Handelsgeschäften nach Bologna zu begeben, jedoch unter der ausdrücklichen Bedingung, daß sein Verhalten frei bleibe von jeder Beleidigung unserer' heiligen Religion und der guten Sitten und zwar während der ganzen Abwesenheit aus dem Ghetto, Unmittelbar nach seiner Rückkehr hat er so früh wie nur möglich diese Erlaubniß der Inquisition zurückzustellen. Auch darf er sich ohne eine neue schriftliche Erlaubniß nicht wieder entfernen, wobei erklärt wird, daß die gegenwärtige Erlaubniß nichtig und werthlos ist, wenn der Inhaber bei seiner Ankunft am Bestimmungsorte sie. nicht auf der Stelle beim Bischof, dem Inquisitor oder deren Stellvertreter vorgezeigt und das Visum beisetzen läßt. Gleichzeitig ist sie außer Kraft gesetzt, wenn dieselben Personen aus triftigen Gründen der Ansicht sind, sie weiter nicht berücksichtigen oder die Dauer beschränken zu müssen. Im Gegentheil können sie auch aus triftigen Gründen dem vorgenannten N. N. eine Verlängerung auf bestimmte Zeit für denselben Ort oder für jeden anderen ihrer Diöcesen oder Jnquisitionsbczirke bewilligen. Ferrara, den 15. November 1856. F. Phil. Menghi, von dem Orden der Predigermönche. (Das beigedruckte Siegel trägt die Inschrift: Sigillum 8. Officii Ferrarae.) Es bedarf bei diesem Aktenstücke keines weiteren Eommentars.

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