Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 3 (1856-1857)
- Issue
- Heft 3 (Dezember 1856)
- Article
- Deutschland : Berlin [Nachricht]
- Date
- 1856-12-01
- Page
- 160 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- correspondence
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160 Leute waren! Eine wichtige Notitz für Culturgeschichte. (Wäre uns nicht diese Mittheilung von unserrn bewährten Correspondenten zugegangen, wir hätten diese ganze so unerhörte Nachricht für eine mystificirende Fabel gehalten. Sind aber die hier mitgetheilten Zustände wirkliche, faktische Wahrheit, dann würde sie in der That einen Grad des Verfalls und der Zerrüttung offenbaren, der Alles übersteigt, was nur irgend die Zerfahrenheit aller Begriffe und Prinzipien bis jetzt irgendwo zu Tage gefördert, und wäre es dann dringende Pflicht die öff.ntliche Aufmerksamkeit auf solche Zustände und Vorgänge aufs Nachdrücklichste hinzuleiten. Die Red.) — 28. November. Wiederum einen neuen Beweis wie eifrig man bemüht ist, unsre Kreise zu neuem religiösen Leben zu wecken, liefert das Unternehmen einer jüdischen Zeitschrift, deren Probe-Nummer heute ausgegeben und.zugleich mit dem Staats-Anzeiger und dem Börsenblatte in alle jüdische Comptoirs geschickt ist. Dieselbe führt den Titel ״Berliner Wochenblatt für jüdische religiöse und Gemeinde Jntereffen", und soll jeden Freitag erscheinen. Der Redakteur hüllt sich in Dunkel, wird aber aus dem in der Probenummer enthaltenen Vorworte leicht erkannt. Derselbe bringt uns nebst einem kurzen Ueberblickc über die bereits eingegangenen hiesigen jüdischen Seminare die freudige Nachricht, daß man wieder einmal damit umgeht, Pläne zur Eröffnung eines solchen zu entwerfen. Kassel, 24. Nov. Ans der letzten Sitzung der zweiten Kammer, in welcher auch die Einführung und Beeidigung des neugewählten Deputirten der Stadt Marburg stattfand, verdient n.d.F.J. besonders erwähnt zu werden: Die Abstimmung zu Z. 20, den Einfluß des Glaubensbekenntnisses auf den Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte betreffend. Bekanntlich stellt die Verfassungsurkunde von 1852, auf dem Begriff des christlichen Staates fußend, den christlichen Glauben als die Bedingung der verfassungsmäßig gesicherten politischen und bürgerlichen Rechtsfähigkeit hin. Diesem Prinzip treten zwei Anträge der Abgeordneten Reiffert von Bockenheim und Ziegler von Hanau entgegen, von denen jener ganz allgemein den Genuß der bürgerlichen unv staatsbürgerlichen Rechte von dem religiösen Bekenntniß für unabhängig erklärt wissen wollte, dieser aber die verfassungsmäßige Gleichberechtigung neben dem christlichen speciell auch für die jüdischen Glaubensgenossen verlangte. Der letztere Antrag wurde von der Versammlung mit großer Majorität angenommen. Es ist ungewiß, ob sich die Abstimmenden alle Consegrunzen dieses wichtigen Beschlusses klar gemacht haben: eine derselben dürfte die sein, daß, da die im Staat anerkannten Kirchen als solche zur ständischen Vertretung berufen sind, neben den etwa in der Folge zu wählenden jüdischen Mitgliedern der zweiten Kammer ein besonderer Bertreter der jüdischen Kirche für die erste Kammer in Aussicht zu nehmen sei und demnach im §. 41, wo die Mitglieder der ersten Kammer auf-