Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1856-12-01 · Heft 3 (Dezember 1856) · p. 155

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
3 (1856-1857)
Issue
Heft 3 (Dezember 1856)
Article
Aus den Briefen des Herrn B. Gradis zu Bordeaux an die Mitglieder des französischen Central-Consistoriums
Date
1856-12-01
Page
155 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2932754-2932835-2932839-2940508--02174-2940580
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

III. Briese des Herrn B. Gradiö. 155 Man muß uni so mehr auf dem Wege der Veränderung innehalten, da die dem Central-Consistorium eingeräumte Macht, nach seinem Belieben unsere politische Organisation umzugestalten, wenn nian sie ihm einräumen würde, es, oder — seine Nachfolger dahin bringen könnte, auch unsere religiöse Organisation anzutasten und die Idee zu fassen, unfern Kultus, bald nach irgend einem besonderen System, bald nach dem Geist des Jahrhunderts, der aber nicht immer der Geist der Weisheit ist, zu verbessern oder zu reformiren. Es darf daher nicht geschehen, daß das Central - Conststorium oder irgend eine andere Autorität, wie hervorragend sie auch sein möge, sich veranlaßt sehen könnte zu glauben, daß durch Versammlung einer Anzahl Rabbiner man das Recht habe, sei es durch Stimmenmehrheit oder Einhelligkeit der Stimmen, irgend etwas an unfern Gesetzen, unserm Rituale, unfern Gebräuchen zu ändern. Diesen Gedanken würde man aber fassen können, wenn man zugäbe, daß das Conststorium befugt sei, unter Zustimmung der Regierung die politische Organisation unseres Kultus zu ändern. Wir bemerken im Vorbeigehen, daß das Wahlsystem einer jener Punkte ist, wo die politische Ordnung mit der religiösen in engster Berübrung steht. Derjenige nemlich, der Herr der Wahlen ist, kann den ganzen Zustand der Religion ändern. In einer Zeit, in welcher bedeutende Fragen besprochen werden sollen, ist es gut darauf hinzuweisen, daß unsere Rabbinen eben so wenig irgend ein legislatives oder constituirendes Recht in religiösen Gegenständen haben, als das Conststorium in Angelegenheiten der politischen Organisation. Sie haben auch nur die Machtvollkommenheit, die Gemeinde zu verwalten, deren Leitung ihnen anvertraut worden. Aber es gehört keineswegs zu ihren Attributen die Gebräuche, die Rite n, die Ceremonien zuändern. Sie sind Gläubige*) wie die anderen. Gläubige können aber nichts an dem Glauben ändern. Sie sind vielmehr verpflichtet sich als dessen eifrige Wächter zu Lewähren. Von den *) Die Bezeichnung: ״Gläubige" ist kein geeigneter AuSoruck für den Begriff der jüdischen Religiosität, eben so wenig wie: ״Glaube" für jüdische Religion. Wir konnten sie jedoch in Uebersetzung der in diesen französischen .Schriftstücken wiederholt vorkvrmnenden Worte: fid&les, foi, nicht vermeiden. D. Red.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.